Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Eine Verkaufserlaubnis setzt voraus, dass bereits ein ordentlich zugelassenes Pflanzenschutzmittel besteht (= Originalprodukt).

Beim Gesuch um eine Verkaufserlaubnis kann angegeben werden, dass nur bestimmte Verwendungen, die für das Originalprodukt zugelassen sind, übernommen werden sollen. So können Verkaufserlaubnisse auch nur spezifische Verwendungsbereiche, wie z.B. den Gemüsebau, abdecken. Der Inhalt der Verkaufserlaubnis in Bezug auf die beantragten Verwendungen entspricht jenem der Zulassung des Originalprodukts. Die für die Zulassung des Originalprodukts gewährte Befristung gilt auch für die Verkaufserlaubnis.

Wenn die bereits zugelassenen Verwendungen des Originalprodukts eingeschränkt oder angepasst werden, werden diese Anpassungen unverändert auf die Verkaufserlaubnis übertragen (Art. 89 Abs. 1). Dies erfolgt ohne Gebühr. Wenn hingegen zusätzliche Verwendungen im Originalprodukt zugelassen werden, muss die Inhaberin der Verkaufserlaubnis ein Gesuch stellen, damit diese übernommen werden (Art. 89 Abs. 2). Dafür wird eine Gebühr erhoben (s. Erläuterungen zur Gebührenverordnung des BLV). Die Erweiterung der Verkaufserlaubnis auf zusätzliche Verwendungen setzt die Zustimmung der Zulassungsinhaberin des Originalprodukts voraus.

Wenn die Zulassung für das Originalprodukt widerrufen wird, wird auch die Verkaufserlaubnis widerrufen (Art. 89 Abs. 3 Bst. a). Es gelten die gleichen Fristen wie für das Originalprodukt (Art. 89 Abs. 4). Ein Widerruf kann auch auf Gesuch der Inhaberin der Verkaufserlaubnis hin erfolgen (Art. 89 Abs. 3 Bst. b).

Die Inhaberin der Zulassung für das Originalprodukt hat, wie bereits gemäss PSMV 2010, die Möglichkeit, ihr Einverständnis zur Verkaufserlaubnis zurückzuziehen. Für diesen Fall sieht Artikel 90 nun vor, dass die Fristen nach Artikel 74 gelten, sofern die Zulassungsinhaberin des Originalprodukts nicht kürzere Fristen beantragt.

Wird die Zulassung des Originalprodukts nicht erneuert, verfällt auch die Verkaufserlaubnis innerhalb derselben Fristen.

12. Abschnitt: Versuchs- und Studienberichte und Berichtschutz

Art. 91 Liste der Versuchs- und Studienberichte

Wie bereits gemäss den Regelungen der PSMV 2010 (Art. 48) führt die Zulassungsstelle mit Unterstützung der Beurteilungsstellen eine Liste der Versuchs- und Studienberichte mit den entsprechenden Angaben zum Berichtschutz.

Art. 92 Berichtschutz

Die Bestimmungen zum Berichtschutz entsprechen weitgehend denjenigen der PSMV 2010 (Art. 46). Der Berichtschutz erfasst Versuchs- und Studienberichte zum Wirkstoff, Safener oder Synergisten sowie zum Pflanzenschutzmittel, sofern die Bedingungen nach diesem Artikel erfüllt sind. Besteht für eine Studie einer Gesuchstellerin Berichtschutz, so darf sie während Dauer des Berichtschutzes nicht zu Gunsten einer anderen Gesuchstellerin für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden (Art. 95).