Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 95 Wirkung des Berichtschutzes

Geschützte Berichte dürfen nicht für die Beurteilung eines anderen Pflanzenschutzmittels verwendet werden, solange der Berichtschutz noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt sowohl bei der Erstzulassung als auch bei der Zulassungserneuerung. Das Vorgehen entspricht dem Vorgehen in der EU, ist aber eine Änderung im Vergleich zur PSMV 2010. Studien- und Versuchsberichte können im Rahmen von Erneuerungen nur noch in bestimmten Ausnahmesituationen für alle anderen Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung sich gleichzeitig in Erneuerung befindet, verwendet werden (s. Erläuterungen zu Art. 94).

13. Abschnitt: Vertrauliche Behandlung von Informationen

Art. 96

Die Bestimmungen zum Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis werden im Vergleich zur PSMV 2010 (Art. 52) stärker an die EU angeglichen. Die Liste der Informationen, die auf Antrag vertraulich behandelt werden dürfen, entspricht derjenigen der EU (Abs. 1). Auch ohne Antrag gelten die Namen und Adressen der Personen, die an den Versuchen mit Wirbeltieren beteiligt sind, als vertraulich (Abs. 2). Alle anderen Informationen gelten nicht per se als vertraulich.

2. Kapitel: Umgang mit Pflanzenschutzmitteln

1. Abschnitt: Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 97

In diesem Artikel werden die allgemeinen Grundsätze für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festgelegt. Zudem wird geregelt, in welchen Fällen keine Zulassung erforderlich ist. Der Artikel entspricht den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 14). Das Inverkehrbringen ist in Artikel 4 definiert und beinhaltet die Einfuhr, Durchfuhr und die Lagerung zu diesen Zwecken. Die Herstellung selbst ist hingegen kein Inverkehrbringen.

Absatz 3 hält fest, dass für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sowie für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zu Verwendung ausschliesslich im Ausland keine Zulassung gemäss der Pflanzenschutzmittelverordnung erforderlich ist. Vorbehalten bleiben aber die Bestimmungen anderer Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung.

2. Abschnitt: Besondere Vorkehrungen der Zulassungsstelle

Art. 98

Dieser Artikel entspricht Artikel 3a der PSMV 2010. Diese Bestimmung ermöglicht es der Zulassungsstelle, ausserordentliche Massnahmen zu treffen, wie z. B. bei einem nuklearen Unfall radiologische Höchstwerte für Pflanzenschutzmittel, die in den betroffenen Gebieten produziert werden, festzulegen.