Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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3. Abschnitt: Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt und

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Art. 99 Einstufung

Die Bestimmungen zur Einstufung entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 53). Mit dem Verweis auf die Chemikalienverordnung wird spezifiziert, dass die Bestimmungen des Globally Harmonized System (GHS) nur für Pflanzenschutzmittel gelten, die chemische Stoffe enthalten. Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Organismen enthalten, werden nicht durch dieses System eingestuft.

Art. 100 Verpackung und Aufmachung

Die Bestimmungen zur Verpackung und Aufmachung von Pflanzenschutzmitteln entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 54). Spezifische Angaben sind in Anhang 8 festgelegt.

Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten, müssen nach den Vorgaben von Artikel 8 und 9 der Chemikalienverordnung verpackt werden. Sie gelten dabei, wie nach PSMV 2010, als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen (Abs. 4). Neu wird für Aerosole auf Artikel 9 ChemV verwiesen.

Art. 101 Kennzeichnung

Die Bestimmungen zur Kennzeichnung entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 55). Zusätzlich zur PSMV 2010 wird in Absatz 3 mit dem Verweis auf Anhang 2.5 Ziffer 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung für Herbizide statuiert, dass der Hinweis «Die Verwendung auf Dächern und Terrassen, auf Lagerplätzen, auf und an Strassen, Wegen und Plätzen, auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Gleisanlagen ist verboten.» Teil der Kennzeichnung sein muss.

Analog zu Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird festgehalten, dass der Begriff «Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko» nicht auf der Etikette erscheinen darf.

Die Anhänge 7 und 8 der PSMV 2010, welche Standardsätze zur Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln bei besonderen Gefahren für Menschen oder Umwelt enthalten, werden gestrichen, weil sie nicht mehr aktuell sind. Die für die Kennzeichnung zu verwendenden Standardsätze werden durch die Zulassungsstelle auf der Internetseite publiziert.

Der in der PSMV 2010 enthaltene Verweis auf die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) wurde entfernt, da diese keine Bestimmungen zur Kennzeichnung enthält.

Art. 102 Kennzeichnung zugelassener ausländischer Pflanzenschutzmittel für den

Parallelimport

Artikel 102 enthält spezifische Vorgaben für die Kennzeichnung von zugelassenen ausländischen Pflanzenschutzmitteln für den Parallelimport. Die Bestimmung entspricht Artikel 55 Absätze 4 bis 6 der PSMV 2010.