Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Art. 103 Kennzeichnung gentechnisch veränderter Pflanzenschutzmittel
Die Bestimmungen für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, entsprechen der PSMV 2010 (Art. 58 Abs. 1).
Art. 104 Sprache der Kennzeichnung
Die Bestimmung zur Sprache der Kennzeichnung entspricht den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 57).
Art. 105 Sicherheitsdatenblatt
Die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt entsprechen weitgehend den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 59). Es wird präzisiert, dass diese auch für Inhaberinnen von Verkaufserlaubnissen oder einer GEB gelten. Zudem müssen die Informationen der Abschnitte 1, 7, 8 und 13 des Sicherheitsdatenblatts den zugelassenen Verwendungen entsprechen.
Die Sicherheitsdatenblätter müssen wie gemäss PSMV 2010 zur Verfügung gestellt werden und auf Anfrage in Papierform abgegeben werden (Abs. 4).
Art. 106 Werbung
Der Artikel entspricht weitgehend der PSMV 2010 (Art. 60). Werbung ist nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erlaubt. Mit Absatz 4 Buchstabe a wird in Analogie zur EU aufgenommen, dass der Begriff «als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko zugelassen» in der Werbung gestattet ist, wenn die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe als Wirkstoffe mit geringem Risiko genehmigt sind.
4. Abschnitt: Abgabe und Verwendung
Art. 107 Abgabe
Die Bestimmungen zur Abgabe entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 64).
Absatz 3 hat im Rahmen der Revision von Artikel 64 Absatz 5 der PSMV 2010 Eingang in die Verordnung gefunden26. Dieser Absatz tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft (vgl. die Bestimmungen zum Inkrafttreten).
Art. 108 Verwendung allgemein
Für Einschränkungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wird auf die Chemikalienrisikoreduktionsverordnung verwiesen, wie es bereits in der PSMV 2010 (Art. 68 Abs. 6) der Fall ist. Neu wird zudem auf Artikel 41c Absatz 3 GschV verwiesen, wonach im Gewässerraum grundsätzlich keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen.
26 Änderung der ChemRRV vom 16. November 2022; AS 2022 788.