Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 109 Berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten

In diesem Artikel werden die Einschränkungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten durch berufliche Verwender und Verwenderinnen festgelegt. Sie entsprechen den Bestimmungen der PSMV 2010 (Art. 68 Abs. 4 und 4bis).

In Absatz 3 wird präzisiert, dass für parallelimportierte Pflanzenschutzmittel die Einschränkungen des Referenzprodukts massgebend sind. D.h. wenn aufgrund der Einstufung des Referenzprodukts eine Anwendung im Siedlungsgebiet nicht zulässig ist, gilt dies auch für das parallelimportierte Produkt.

5. Abschnitt: Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen

Art. 110

Die Bestimmungen zu Diebstahl, Verlust und irrtümliches Inverkehrbringen entsprechen den Vorgaben der PSMV 2010 (Art. 65).

6. Abschnitt: Melde- und Aufzeichnungspflichten

Art. 111 Meldepflichten der Zulassungsinhaberin

In diesem Artikel sind die bereits in der PSMV 2010 (Art. 44) statuierten Pflichten zur Meldung von Informationen zusammengefasst. Gemeldet werden müssen insbesondere potentiell schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit (wie irreversible Schäden der Gesundheit), möglicherweise nachteilige Auswirkungen (wie reversible Schäden der Gesundheit) sowie potentiell unannehmbare Auswirkungen auf die Pflanzen (wie phytotoxische Wirkung) oder auf die Umwelt (wie Toxizität für gewisse Tierarten).

Für Änderungen in Bezug auf die Herkunft oder Zusammensetzung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Pflanzenschutzmitteln sowie Änderungen in Bezug auf die Einstufung und Kennzeichnung muss nicht nur eine Meldung erfolgen, sondern ein Gesuch um Anpassung der Zulassung gestellt werden. Deshalb werden diese Tatbestände im Unterschied zur PSMV 2010 nicht mehr im Artikel über die Meldepflichten aufgeführt.

Art. 112 Aufzeichnungspflichten von Zulassungsinhaberinnen, Lieferantinnen, Händ-

lerinnen, Inhaberinnen einer GEB oder einer Verkaufserlaubnis, Exporteurinnen sowie von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern

Zulassungsinhaberinnen, Lieferantinnen, Händlerinnen, Inhaberinnen einer GEB und Exporteurinnen müssen wie gemäss PSMV 2010 (Art. 62) Aufzeichnungen über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln führen. Zusätzlich wird die Aufzeichnungspflicht auf Inhaberinnen einer Verkaufserlaubnis erweitert. Ebenfalls werden Aufzeichnungspflichten für mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut festgelegt (Abs. 1).

Die Zulassungsinhaberinnen und Inhaberinnen einer GEB oder einer Verkaufserlaubnis erfüllen die Aufzeichnungspflichten, indem sie die Verkaufsmengen im Informationssystem InfoFito (vgl. dazu die Art. 156ff.) erfassen. Lieferantinnen und Händlerinnen sowie Importeurinnen und Importeure erfassen die von ihnen verkaufte Anzahl an Pflanzenschutzmitteln im Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Digiflux), welches in den Artikeln 16a–16c der Verordnung vom 23. Oktober