Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Art. 162 Rechte der betroffenen Personen
Für Personendaten, die über das Informationssystem bearbeitet werden, gilt das Datenschutzgesetz32 (DSG). Den Personen, deren Daten im Informationssystem bearbeitet werden, stehen die Rechte gemäss Datenschutzgesetz – insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten – zu.
Art. 163 Archivierung
Die Archivierung der Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz33.
10. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 164–173)
1. Kapitel: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 164
Die PSMV 2010 wird durch diesen Erlass aufgehoben und zahlreiche andere Verordnungen, die auf die Pflanzenschutzmittelverordnung verweisen, werden angepasst. Diese Anpassungen sind im Anhang 9 aufgeführt.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 165 Übergangsbestimmungen für nach bisherigem Recht zugelassene Pflan-
zenschutzmittel
Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erteilt worden sind, bleiben gültig, bis die Genehmigung einer der darin enthaltenen Wirkstoffe, Safener oder Synergisten erlöscht. Wenn ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthält, deren Ablauf der Genehmigung nicht weit auseinander liegt, können nach Artikel 69 Absatz 3 Ausnahmen formuliert werden. Damit die Pflanzenschutzmittel in diesen Fällen nicht mehrmals in einem kurzen Zeitraum geprüft werden müssen, kann die Erneuerung der Genehmigung des noch länger genehmigten Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der im Pflanzenschutzmittel enthalten ist, abgewartet werden.
Art. 166 Übergangsbestimmung für Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, die für
die nichtberufliche Verwendung bestimmt sind und vor dem 16. November 2022 zugelassen wurden
Diese Übergangsbestimmung gilt für Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe für die nichtberufliche Verwendung, die durch die Anpassung von Anhang 1 der PSMV 2010 vom 16. November 2022 erfolgt ist. Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen noch während zwölf Monaten in Verkehr gebracht und während 24 Monaten verwendet werden. Beide Fristen gelten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs.
Art. 167 Übergangsbestimmung betreffend laufende Verfahren
In Absatz 1 wird festgehalten, dass die Gesuche um Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingegangen sind, nach den Vorgaben der PSMV 2010 beurteilt werden. Die Genehmigung neuer Wirkstoffe, Safener oder Synergisten werden ab Inkrafttreten der Verordnung befristet.
32 SR 235.1
33 SR 152.1