Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Für Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, die durch Übernahme der Genehmigungen der EU ab Inkrafttreten der Verordnung genehmigt sind (vgl. Art. 7), werden die eingereichten Dossier lediglich auf ihre Vollständigkeit geprüft. Die Genehmigung dieser Wirkstoffe, Safener oder Synergisten ist nicht mehr erforderlich und die laufenden Gesuche werden gegenstandslos.
In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Gesuche um Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingegangen sind, nach den Vorgaben der PSMV 2010 beurteilt werden. Neu erteilte Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln werden ab Inkrafttreten der Verordnung befristet. Dies gilt auch für neue Zulassungen, die aufgrund von Erweiterungen des Verwendungsgebiets oder administrativen Anpassungen (z. B. Namensänderung oder Adressänderung) ausgestellt werden. Wenn eine Gesuchstellerin die Beurteilung eines Gesuches nach den neuen Bestimmungen wünscht, muss sie das Gesuch zurückziehen und ein neues einreichen.
Absatz 3 hält fest, dass Überprüfungen von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet wurden, nach bisherigem Recht abgeschlossen werden. Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die durch diesen Prozess geändert werden, werden befristet. Wenn Überprüfungen bei Ablauf der Genehmigungsdauer von Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten noch nicht abgeschlossen sind, werden sie durch den Erneuerungsprozess abgelöst. Die anschliessend neu erteilten Zulassungen werden befristet.
Art. 168 Übergangsbestimmung betreffend den Widerruf von Zulassungen
In der PSMV 2010 sind Wirkstoffe in Anhang 1 gelistet, die nach den Bestimmungen der EU nicht als Wirkstoffe eingestuft werden. Mit Inkrafttreten der revidierten Verordnung soll diese Differenz behoben werden. Deshalb werden die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Stoffe enthalten, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht als Wirkstoffe, Safener oder Synergisten gelten, bis 2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung widerrufen (Abs. 1). Diese Produkte müssen die Bestimmungen der Chemikalienrechts einhalten und dürfen nicht mehr als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden. Dies gilt beispielsweise für Pheromone, die in Lockfallen ohne ein Insektizid verwendet werden.
Weisen Wirkstoffe, die gemäss Artikel 7 als genehmigt gelten, andere Einschränkungen in den Sonderbestimmungen der entsprechenden Durchführungsverordnung der EU auf, als sie bisher gemäss der Schweizerischen Genehmigung und der Auflistung in Anhang 1 hatten, so werden die Zulassungen der Pflanzenschutzmittel, die solche Wirkstoffe, Safener oder Synergisten enthalten bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten angepasst oder widerrufen (Abs. 2). Ausgenommen davon sind Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in Anhang 1 Ziffer 1.2, 3.2 oder 4.2 gelistet sind.
Art. 169 Übergangsbestimmung betreffend die Zulassung von neu als Pflanzen-
schutzmittel geltenden Produkten
Mit Artikel 169 wird der Fall geregelt, dass ein Produkt gemäss PSMV 2010 nicht als Pflanzenschutzmittel galt, neu aber in die Kategorie der Pflanzenschutzmittel fällt und entsprechend zugelassen werden muss (z. B. Produkte, die Quarzsand enthalten). Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung muss ein Zulassungsgesuch eingereicht werden. Bis zum Einreichen des Gesuchs (innert Frist) und während des Zulassungsprozesses dürfen die Produkte noch nach Chemikalienrecht in Verkehr gebracht werden.