Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Art. 170 Übergangsbestimmung für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich Grund-

stoffe enthalten

Grundstoffmittel nach dieser Verordnung galten gemäss PSMV 2010 als Pflanzenschutzmittel. Gemäss der beantragten Verordnungsänderung handelt es sich nun nicht mehr um Pflanzenschutzmittel, sondern um Grundstoffmittel. Diese Produkte dürfen während einer Übergangszeit von 6 Monaten ab Inkrafttreten noch als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden.

Art. 171 Übergangsbestimmung für die Kennzeichnung mit einem UFI

Artikel 101 Absatz 5 verlangt gegenüber der PSMV 2010 neu, dass Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe enthalten und die Kriterien nach Artikel 3 ChemV für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erfüllen mit einem UFI nach Artikel 15a ChemV versehen werden müssen. Mit Artikel 171 wird den Zulassungsinhaberinnen eine Frist von längstens 2 Jahren gewährt, solche Pflanzenschutzmittel noch ohne UFI in Verkehr zu bringen.

Art. 172 Übergangsbestimmung für die Verwendung von nach bisherigem Recht zu-

gelassenen Pflanzenschutzmitteln in Siedlungsgebieten

Diese Übergangsbestimmung ergänzt die Übergangsbestimmung gemäss Artikel 166 für Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung, die durch die Anpassung von Anhang 1 der PSMV 2010 vom 16. November 2022 erfolgt ist.

3. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 173

Die Verordnung tritt am … in Kraft.

Artikel 107 betreffend die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung, die nicht zum Schutz von Erntegütern verwendet werden, tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.