Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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Anhang 1

Dieser Anhang enthält ausschliesslich Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die abweichend von der EU in der Schweiz genehmigt resp. nicht genehmigt sind, resp. von der EU abweichende Bedingungen und Einschränkungen aufweisen (vgl. insbesondere Art. 8 ff.). Für Wirkstoffe, die nur in der Schweiz genehmigt sind, wird beim Inkrafttreten der Verordnung ein Befristungsdatum festgelegt werden, das frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung liegt und nach sachlichen Kriterien bestimmt wird. Dabei wird neben dem Genehmigungsdatum auch berücksichtigt, ob es sich um Wirkstoffe mit geringem Risiko handelt.

Ziffer 1.1 führt die chemischen Wirkstoffe, Safener und Synergisten und Mikroorganismen auf, die nur in der Schweiz genehmigt sind, mit Ausnahme von Wirkstoffen mit geringem Risiko und Substitutionskandidaten. Unter «chemische Wirkstoffe» werden auch Pflanzenextrakte und andere Substanzgemische verstanden. In dieser Liste sind insbesondere Safener und Synergisten aufgeführt, die in EU-Mitgliedstaaten zwar in Verkehr gebracht werden dürfen, aber noch nicht auf Gemeinschaftsebene genehmigt und gelistet sind, weil deren Überprüfungsverfahren noch nicht gestartet wurde. Für diese Stoffe wird eine Befristung der Genehmigung eingeführt, die bis zum Datum der Genehmigung in der EU dauert. Dieses wird bekannt, sobald diese Stoffe auf Gemeinschaftsebene in der Verordnung (EU) 540/2011 gelistet werden.

Ziffer 1.2 führt die chemischen und mikrobiologischen Wirkstoffe, Safener und Synergisten auf, die mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen genehmigt sind, mit Ausnahme von Wirkstoffen mit geringem Risiko und Substitutionskandidaten. Hier werden Wirkstoffe aufgenommen, die gestützt auf Artikel 7 als genehmigt gelten, aber nicht den in der EU festgelegten Bedingungen und Einschränkungen entsprechen. Für diese Wirkstoffe gilt die Genehmigungsbefristung der EU.

Ziffer 1.3 führt die chemischen und mikrobiologischen Wirkstoffe, Safener und Synergisten auf, die im Gegensatz zur EU in der Schweiz nicht genehmigt sind, mit Ausnahme von Wirkstoffen mit geringem Risiko und Substitutionskandidaten.

Ziffer 2 führt Makroorganismen auf. Makroorganismen werden in der EU nicht zentral genehmigt und fallen daher nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Entsprechend sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Makroorganismen nur in der Schweiz, nicht aber in der EU, genehmigt. In dieser Liste sind auch Makroorganismen gelistet, die als Wirkstoffe mit geringem Risiko nach Artikel 12 Absatz 2 gelten. Für jeden Makroorganismus wird neu eine Befristung der Genehmigung eingeführt.

Ziffer 3.1 führt die chemischen und mikrobiologischen Wirkstoffe mit geringem Risiko auf, die nur in der Schweiz genehmigt sind.

Ziffer 3.2 führt die Wirkstoffe mit geringem Risiko auf, die mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen genehmigt sind.

Ziffer 3.3 führt die Wirkstoffe mit geringem Risiko auf, die im Gegensatz zur EU in der Schweiz nicht genehmigt sind.

Ziffer 4.1 führt die Substitutionskandidaten auf, die nur in der Schweiz genehmigt sind.

Ziffer 4.2 führt die die Substitutionskandidaten auf, die mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen genehmigt sind.