Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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Ziffer 4.3 führt die die Substitutionskandidaten auf, die im Gegensatz zur EU in der Schweiz nicht genehmigt sind.
Ziffer 5.1 führt die Grundstoffe auf, die nur in der Schweiz genehmigt sind.
Ziffer 5.2 führt die die Grundstoffe auf, die mit von der EU abweichenden Bedingungen und Einschränkungen genehmigt sind.
Ziffer 5.3 führt die die Grundstoffe auf, die im Gegensatz zur EU in der Schweiz nicht genehmigt sind.
Anhang 2
Anhang 2 enthält die Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die an die neuesten Bestimmungen der EU angepasst werden. Dadurch gelten auch die neuesten Kriterien für Mikroorganismen der Verordnung (EU) 2022/143834.
Anhang 3
Dieser Anhang enthält die detaillierten Anforderungen an die Wirkstoff- und Pflanzenschutzmitteldossiers.
Unter Ziffer 1.1 werden die Anforderungen an das Dossier für chemische Wirkstoffe und Mikroorganismen festgelegt. Dabei wird auf die Verordnung (EU) Nr. 283/201335 verwiesen (Abs. 1) und es werden zusätzliche Anforderungen für Wirkstoffe, die Nanomaterialien enthalten festgelegt (Abs. 2).
Unter Ziffer 1.2 werden die Anforderungen an das Dossier für Makroorganismen festgelegt. Sie richten sich nach der Leitlinie PM6/2 der EPPO36.
Unter Ziffer 1.3 werden die Anforderungen an das Dossier für die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten festgelegt. Dabei müssen lediglich neue Informationen nach den aktuellsten Datenanforderungen von Ziffern 1.1 und 1.2 eingereicht werden.
Unter Ziffer 2.1 werden die Anforderungen an das Dossier für Pflanzenschutzmittel, die chemische Wirkstoffe, Safener, Synergisten oder Mikroorganismen enthalten, festgelegt. Dabei wird auf die Verordnung (EU) Nr. 284/201337 verwiesen und deren letzte Aktualisierung durch die Verordnung (EU) 2022/144038 betreffend Pflanzenschutzmit-
34 Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
35 Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1.
36 Leitlinie PM6/2 in der Fassung gemäss OEPP/EPPO Bulletin 44, Seiten 320–329. Sie kann bei der European and Mediterranean Plant Protection Organisation unter www.eppo.org > resources > EPPO standards > PM06 Biocontrol > safe use of biological controls (PM6) > «Import and release of non-indigenous biological control agents» abgerufen werden.
37 Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85.
38 Verordnung (EU) Nr. 2022/1440 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 hinsichtlich der für Pflanzenschutzmittel vorzulegenden Informationen und der spezifischen Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 38.