Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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tel, die Mikroorganismen enthalten, für anwendbar erklärt. Sodann werden die zusätzlichen Anforderungen für Pflanzenschutzmittel aufgeführt, die Nanomaterialien enthalten.

Unter Ziffer 2.2 werden die Anforderungen an das Dossier für Pflanzenschutzmittel, die Makroorganismen enthalten, festgelegt. Sie richten sich nach der Leitlinie PM6/2 der EPPO.

Unter Ziffer 2.3 werden die Anforderungen an das Dossier für die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die chemische Wirkstoffe, Safener, Synergisten oder Mikroorganismen enthalten, festgelegt. Sie richten sich nach den Vorgaben der EU gemäss Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1107/2009.

Unter Ziffer 2.4 werden die Anforderungen an das Dossier für die Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Makroorganismen enthalten, festgelegt. Dafür werden Daten zur Identifizierung und zu den Verwendungsbedingungen sowie weitere Informationen aufgrund der Anpassung der rechtlichen Grundlagen verlangt.

Unter Ziffer 3 werden die verschiedenen Gesuchstypen definiert und die entsprechenden Dossieranforderungen bestimmt. Damit werden Angaben übernommen, die aktuell in der Weisung für das Einreichen von Gesuchen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz39 definiert sind.

Anhang 4

Dieser Anhang enthält die Liste der Beistoffe, die zusätzlich zu denjenigen, die gemäss Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht verwendet werden dürfen, nicht in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden dürfen (vgl. Art. 34). Zurzeit sind keine Beistoffe darin aufgelistet.

Anhang 5

Anhang 5 entspricht inhaltlich den Bestimmungen von Anhang 12 der PSMV 2010. Zusätzlich wird in Ziffer 1 Buchstabe f die Bestimmung der PSMV 2010 aufgeführt, wonach Pflanzenschutzmittel, die für nichtberufliche Verwenderinnen und Verwender bestimmt sind, so formuliert und verpackt sein müssen, dass die Dosierung vereinfacht wird (Art. 54 Abs. 4 PSMV 2010). Unter Ziffer 2 Buchstabe b Ziffer 8 wird neu aufgenommen, dass Pflanzenschutzmittel, die als spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 eingestuft sind, nicht im Siedlungsgebiet verwendet werden dürfen. Diese Kategorie wurde bei der Erarbeitung von Anhang 12 der PSMV versehentlich nicht aufgenommen. Zurzeit fallen lediglich zwei Pflanzenschutzmittel in diese Kategorie.

Anhang 6

Anhang 6 enthält die Vorgaben für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Durch die Aktualisierung der Fussnote zur Verordnung (EU) Nr. 546/201140 werden auch die neuesten Kriterien nach der Verordnung Nr. 2022/144141 aufgenommen. Unter Ziffer 1.7 des Anhangs der Verordnung (EU) 546/2011 wird zudem statuiert,

39 Die Weisung für das Einreichen von Gesuchen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz ist abrufbar unter www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Gesuche und Anträge > Gesuche > Informationen zum Einreichen von Gesuchen

40 Verordnung (EU) Nr. 546/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L

155 vom 11.6.2011, S. 127; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1441, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 70.

41 Verordnung (EU) 2022/1441 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 hinsichtlich spezifischer einheitlicher Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Mikroorganismen enthalten, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 70.