Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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dass die zum Zeitpunkt der Einreichung des Zulassungsantrags gültigen Leitliniendokumente zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für die Beurteilung von Gesuchen in der Schweiz. Eine Übersicht der gültigen Leitliniendokumente ist in der Mitteilung der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe42 und der Mitteilung der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel43 enthalten.

In Ziffer 1 Absatz 2 werden für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 die Entsprechungen der schweizerischen Erlasse aufgeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass unter anderem die Vorgaben des schweizerischen Gewässerschutzrechts eingehalten werden.

Von der EU abweichende Bestimmungen sind in den Absätzen 3-5 definiert:

• Absatz 3 legt fest, dass die Beurteilungsstelle der Zulassungsstelle mitteilt, wenn ein Wirkstoff oder Metabolit im Grundwasser eine Konzentration von 0.1 μg/L überschreiten könnte.

• Absatz 4 legt für Pflanzenschutzmittel, die für die Bekämpfung von Wirbeltieren eingesetzt werden (Rodentizide), strengere Tierschutzbestimmungen als in der EU fest.

• Absatz 5 legt fest, dass keine Zulassung erteilt wird, wenn die zu erwartenden Konzentrationen der Wirkstoffe oder deren relevanten Metaboliten im Grundwasser auch unter Berücksichtigung eines Verwendungsverbotes in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung nicht genügt. Die Verwendungsverbote in den Grundwasserschutzzonen S2 und Sh werden gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 festgelegt.

Unter Ziffer 2 werden die Vorgaben für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Makroorganismen enthalten, definiert. Sie richten sich nach der Leitlinie PM6/2 der EPPO.

Anhang 7

Das Vorgehen bei der vergleichenden Bewertung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, entspricht – wie bereits gemäss PSMV 2010 – demjenigen der EU.

Anhang 8

Anhang 8 entspricht inhaltlich weitgehend den Bestimmungen von Anhang 11 der PSMV 2010 und stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen der EU der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 547/201144. Es wird neu klarer dargestellt, welche Angaben auf der Verpackung (d.h. dem Gebinde) angebracht werden müssen und welche in einem begleitenden Dokument stehen dürfen. Diese begleitenden Dokumente müssen dem Kunden mit jeder in Verkehr gebrachten Verpackung abgegeben werden.

42 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung von Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. C 344 vom 29.9.2023, S. 37.

43 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung von Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. C 344 vom 29.9.2023, S. 1.

44 Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel, ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 155.