Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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In den Ziffern 1.8 und 1.10 wird auf Standardsätze gemäss Zulassung Bezug genommen. Diese sind im Gegensatz zur PSMV 2010 nicht mehr in der Verordnung festgehalten, werden jedoch durch die Zulassungsstelle definiert und öffentlich zugänglich gemacht. In Ziffer 1.8 wird zudem auch die Möglichkeit gegeben, die Angaben durch Piktogramme zu machen. Diese werden ebenfalls definiert und öffentlich zugänglich gemacht.

In Ziffer 1.17 wird neu festgehalten, dass neben der Einstufung nach Artikel 7 ChemV auch der Inhalt der Zulassung nach Artikel 38 auf der Verpackung stehen muss. Dies entspricht den Bestimmungen der EU.

Anhang 9

In diesem Anhang werden die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse aufgeführt, die durch die Totalrevision erfolgen. In den meisten Erlassen wird der Verweis auf die PSMV 2010 auf die vorliegende Verordnung abgeändert.

Bei der Biozidprodukteverordnung (Ziff. 3) wird auch eine inhaltliche Änderung vorgenommen: Wie für Pflanzenschutzmittel sollen auch für Biozidprodukte in Aerosolform die aktuellsten Bestimmungen gelten. Dies wird durch die Verweise auf Artikel 9 und 11 ChemV sichergestellt.

Bei der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (Ziff. 5) werden auch einige inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Art. 4, 18 und 20 sowie Anhang 2.5

Wie unter Ziffer 2 dargelegt, wird in der PSMV neu die Kategorie der Grundstoffmittel eingeführt. Diese Produkte wurden gemäss PSMV 2010 als «Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten» bezeichnet. Die Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung sieht verschiedene Einschränkungen für Pflanzenschutzmittel vor, die allgemein für Pflanzenschutzmittel gelten und somit auch für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten, gelten. Damit diese Einschränkungen in der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung beibehalten werden, werden die Artikel 4, 18 und 20 um den Begriff der Grundstoffmittel ergänzt. Dasselbe gilt für Anhang 2.5 Ziffern 1.1 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Ziffer 1.2.

Hingegen soll die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Grundstoffmitteln der Fachbewilligung gemäss Artikel 7 ChemRRV nicht unterstellt werden. Da Grundstoffmittel in der Regel im Rahmen einer nicht beruflichen Tätigkeit verwendet werden («Hobbyanwendung»), wäre es nicht sinnvoll, eine Fachbewilligung für deren Verwendung zu verlangen. Artikel 7 ChemRRV bleibt daher unverändert.

In Anhang 2.5 Ziffer 1.1 wird Absatz 3 aufgehoben, da der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen gemäss Artikel 50 Absatz 1 neu im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln eingeschränkt wird. Es ist somit keine Vorgabe zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Grundwasserschutzzonen mehr erforderlich.

In Anhang 2.5 Ziffer 2 werden redaktionelle Anpassungen gemacht und Ziffer 3 wird aufgehoben, da die Bestimmung in Artikel 125 der PSMV aufgenommen wird.