Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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4 Erläuterungen zur Gebührenverordnung BLV
In der Gebührenverordnung BLV sollen die neu festgesetzten Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen werden. Eine der Empfehlungen der im 2019 durchgeführten Evaluation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel war, die Gebühren zu erhöhen, da der Kostendeckungsgrad bei Vollkostenrechnung mit weniger als 2% sehr viel tiefer liegt als derjenige im Zulassungsverfahren für Biozidprodukte und Tierarzneimittel, der bei ca. 40% liegt (s. Annex Tabelle 1). Zudem sollen auch Gebühren für Dienstleistungen eingeführt werden, für die heute keine Gebühren erhoben werden.
Die Gebühren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln wurden seit über zehn Jahren nicht mehr angepasst, obwohl sich in diesem Zeitraum der Aufwand für die Beurteilung durch strengere Anforderungen deutlich erhöht hat. In den letzten Jahren lagen die eingenommenen Gebühren bei jährlich 70'000-100'000 CHF. Der Kostendeckungsgrad liegt gemäss einer Schätzung von 2019 bei 2%. Im 2022 und 2023 wurden die Ressourcen bei mehreren im Zulassungsverfahren beteiligten Stellen erhöht, was zu einer Reduktion des bereits bescheidenen Kostendeckungsgrads führt. Eine Erhöhung der Gebühren ist auch vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Der Kostendeckungsgrad wird mit der beantragten Erhöhung künftig auf 40% geschätzt.
Seit Jahren sind die Beurteilungsstellen und die Zulassungsstelle bei der Bearbeitung von Gesuchen im Rückstand, weshalb zusätzliche Ressourcen durch die zuständigen Ämter eingesetzt werden mussten. Dies nicht zuletzt für die Umsetzung des Parteistellungsrechts nach dem Urteil BGE 144 II 218 des Bundesgerichts vom 12. Februar 2018. Da nun weitere neue Aufgaben wie die Erneuerung der Zulassung hinzukommen sowie das Parteistellungsrecht in der Verordnung definiert wird und Letzteres somit voraussichtlich häufiger in Anspruch genommen wird, ist es unumgänglich, weitere Stellen zu schaffen, welche durch die Gebühreneinnahmen finanziert werden sollen.
Zur Festlegung der neuen Gebühren wurde ein Vergleich mit den Gebühren von EU-Mitgliedstaaten wie Österreich und Belgien, die eine ähnliche Grösse wie die Schweiz haben, vorgenommen (s. Annex Tabelle 2). Zudem wurde ein Vergleich mit den Gebühren für die Zulassung ähnlicher Produkte wie Biozidprodukte45 und Tierarzneimittel46 in der Schweiz vorgenommen. Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung berücksichtigt das Kostendeckungsprinzip, da der Kostendeckungsgrad auch nach der vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühren mit 40% nicht über 100% liegen wird. Die Gebühren werden zudem - entsprechend dem Äquivalenzprinzip – auch nach ihrer Erhöhung – nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und sich in vernünftigen Grenzen halten: Mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels werden in der Regel durch die Gesuchstellerinnen Umsätze generiert, welche die Gebühren für das Zulassungsverfahren übersteigen. Zudem gibt auch der Vergleich mit den Gebühren der obgenannten EU-Mitgliedstaaten, die weiterhin höher sind als diejenigen der Schweiz, einen Hinweis auf den objektiven Wert einer Zulassung.
Im Rahmen der vorliegenden Revision wird neu unterschieden, ob ein Wirkstoff, Safener oder Synergist bereits in der EU genehmigt ist oder nicht. Wenn der Wirkstoff, Safener oder Synergist in der EU bereits genehmigt ist, ist der Aufwand für die Beurteilung
45 s. Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Chemikaliengesetzgebung, SR 813.153.1
46 s. Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über seine Gebühren, SR 812.214.5