Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten

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geringer, womit sich tiefere Gebühren rechtfertigen. Auch für vereinfachte Zulassungen, wenn bereits eine Beurteilung aus einem EU-Mitgliedstaat vorliegt, werden tiefere Gebühren erhoben. Weiter wird eine Gebühr für die Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten und Pflanzenschutzmitteln eingeführt. Zudem werden für die Anpassung und Erweiterung bestehender Zulassungen neu Gebühren erhoben.

Die neuen Gebühren im Vergleich zu den bestehenden sind im Annex in Tabelle 3 aufgeführt. Sie gelten für neue Gesuche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision.

Eine Analyse der Verteilung der aktuell gültigen Gebühren hat gezeigt, dass die Hälfte der Einnahmen durch Gesuche für neue Pflanzenschutzmittel mit bereits genehmigten chemischen Wirkstoffen generiert wird. Weitere 20% werden durch Gesuche um Zulassung eines äquivalenten Pflanzenschutzmittels zu einem bereits bewilligten Pflanzenschutzmittel eingenommen. Für rund die Hälfte aller Gesuche (einschliesslich administrativer Anpassungen) werden aktuell keine Gebühren erhoben. Mit der Einführung der vorgesehenen Gebühren würden die Einnahmen auf ca. 2.5 Millionen CHF erhöht. Durch diese zusätzlichen Einnahmen können die sechs benötigten Stellen (s. Ziff. 5) finanziert und gleichzeitig zusätzliche Einnahmen generiert werden.

Eine Erhöhung der Gebühren führt voraussichtlich dazu, dass die Qualität der eingereichten Zulassungsdossiers steigen wird und weniger Gesuche «auf Vorrat» eingereicht werden. Zudem können Gesuche durch die Einführung von weiteren gebührenfinanzierten Stellen schneller und in noch besserer Qualität bearbeitet werden. Dadurch profitieren die Gesuchstellerinnen und die Verwenderinnen und Verwender. Mit rund 60% wird über die Hälfte der Kosten für die Bearbeitung und Zulassung der Gesuche auch nach erfolgter Gebührenerhöhung weiterhin vom Bund getragen.