Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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5 Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund
Aktuell sind bei der Zulassungsstelle 12.4 FTE und bei den Beurteilungsstellen 33.25 FTE (BAFU: 5.45 FTE, BLV: 8.7 FTE, BLW inkl. Agroscope: 15.9 FTE, SECO: 3.2 FTE) für Zulassungen und Genehmigungen im Bereich Pflanzenschutzmittel tätig.
Die beantragte Revision sieht vor, dass eine zeitgleiche Übernahme der Genehmigungen von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten der EU erfolgt (Art. 7). Die bisherige Praxis, wonach die in Anhang 1 PSMV 2010 geführte Liste halbjährlich an das EU-Recht angepasst werden muss, entfällt. Dadurch können personelle Ressourcen eingespart werden.
Weiter sollen Pflanzenschutzmittel, die in bestimmten EU-Mitgliedstaaten zugelassen sind, neu vereinfacht in der Schweiz zugelassen werden können. Dies setzt insbesondere voraus, dass dieselben Beurteilungsmethoden verwendet werden und der Beurteilungsbericht des Mitgliedstaats der EU vorliegt (vgl. dazu Art. 45). Dies reduziert den Aufwand des Bundes bei der Zulassung dieser Pflanzenschutzmittel.
Zu einem erhöhten personellen Ressourcenbedarf führt die neu vorgesehene Möglichkeit, dass die Zulassungsstelle Berichte über die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln publizieren kann (vgl. Art. 138 Abs. 3). Die Vorbereitung der Berichte für die Publikation und insbesondere die Anonymisierung der vertraulichen Informationen (z.B. Geschäftsgeheimnisse etc.) bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen. Der erhöhte Ressourcenbedarf wird jedoch mit den bestehenden Mitteln kompensiert werden.
Der Verordnungsentwurf sieht die Befristung der Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten sowie der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln vor (vgl. Art. 8, 14, und 39). Dies führt dazu, dass alle Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln nach Ablauf ihrer Geltungsdauer erneuert und nach den neuesten Kriterien geprüft werden müssen. Dies ist für die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen mit neuen Aufgaben verbunden, weil alle zugelassenen Pflanzenschutzmittel, für die ein Erneuerungsgesuch eingereicht wird, geprüft werden müssen. Dadurch ergibt sich folgender erhöhter personeller Ressourcenbedarf:
• 2 FTE für die Zulassungsstelle; diese wird alle Erneuerungsgesuche bearbeiten
und koordinieren müssen. Sie wird dafür voraussichtlich dreimal mehr Zeit benötigen als sie aktuell für die gezielte Überprüfung benötigt, welche durch die Befristung der Zulassungen abgelöst wird (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3, Art. 69).
• 2 FTE für alle Beurteilungsstellen (BLV, BAFU, BLW und SECO) zusammen; nicht
jedes Erneuerungsgesuch wird durch alle Beurteilungsstellen geprüft werden müssen (z. B. wenn in einem bestimmten Bereich keine neuen Informationen vorliegen, erübrigt sich die Prüfung), daher wird der Mehraufwand für alle Beurteilungsstellen zusammen so hoch ausfallen wie für die Zulassungsstelle.
Weiter wird das Parteistellungsverfahren in der PSMV verankert werden. Dadurch wird erwartet, dass mehr Organisationen als bisher davon Gebrauch machen werden, was wiederum zu einem erhöhten Aufwand für dessen Behandlung führen wird. Sowohl auf fachlicher Seite als auch auf juristischer Seite wird daher mehr Personal benötigt, insgesamt 2 FTE für das BLV. 65/75