Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 75 Seiten
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stehen. So wird beispielsweise besser einsehbar sein, ob ein Pflanzenschutzmittel nur für die professionelle oder auch für die nichtberufliche Verwendung zugelassen ist.
Der Verordnungsentwurf sieht zudem vor, dass die Zulassungsstelle Bewertungen und Berichte über die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels veröffentlichen kann. Damit kann die Transparenz im Zulassungsverfahren und die Nachvollziehbarkeit der Entscheide und das Vertrauen der Gesellschaft in den Zulassungsprozess von Pflanzenschutzmitteln erhöht werden.
Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit
Die Vorlage wirkt sich positiv auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aus. Durch den gegenüber der EU zeitgleichen Widerruf von Wirkstoffen werden auch Pflanzenschutzmittel, die einen nicht mehr genehmigten Wirkstoff enthalten, in der Schweiz zeitgleich wie in der EU nicht mehr zugelassen sein. Neu können für diese Pflanzenschutzmittel gleichzeitig wie in der EU endende Ausverkaufs- und Aufbrauchfristen statuiert werden. Verhindert wird somit künftig, dass die Schweiz ein «Aufbrauchsland» für in der EU verbotene Pflanzenschutzmittel darstellt. Dieser Umstand wirkt sich positiv auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit aus.
Durch die Angleichung an die EU, insbesondere durch die Einführung der Befristung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel und die damit verbundene regelmässige Überprüfung ihrer Erneuerung, wird der Schutz der Gesundheit und der Umwelt auf das Niveau der EU gesetzt. Mit der in Artikel 9 vorgesehenen Möglichkeit, Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU genehmigt sind, in der Schweiz nicht zu genehmigen, besteht zudem für die Schweizer Behörden nach wie vor die Option, strengere Massstäbe als die EU zu setzen. Dies ist insbesondere im Bereich Gewässerschutz der Fall.
Die Vorlage berücksichtigt zudem die per 1. Februar 2023 in Kraft getretenen Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung, indem die Zulassungsvoraussetzungen für Pflanzenschutzmittel entsprechend angepasst werden (Art. 47a, Art. 48 Abs. 3 und Art. 48a GSchV). Ziel ist eine Verminderung der Gewässerverunreinigungen durch Pflanzenschutzmittel. Dadurch werden aquatische Organismen besser geschützt und die Qualität der Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen, erhöht.