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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten

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Art. 10e Anerkennung von Produktionsrichtlinien, welche die Erzeugung von

Pelzen und Pelzprodukten mit tierquälerischen Methoden

ausschliessen

1 Der Importeur kann beim BLV ein Gesuch um Anerkennung privatrechtlicher Produktionsrichtlinien einreichen, die für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten die Methoden nach Artikel 10a Absatz 3 ausschliessen.

2 Das BLV anerkennt die Produktionsrichtlinien, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Richtlinien verbieten für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten die Methoden nach Artikel 10a Absatz 3.

b. Die Einhaltung der Richtlinien wird bei der Erzeugung der Pelze und

Pelzprodukte mit einem einheitlichen Zertifizierungsprogramm sichergestellt.

3 Es erlässt ein detailliertes Pflichtenheft für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2.

4 Es entscheidet durch Verfügung über die Anerkennung.

5 Die Produktionsrichtlinien werden für zwei Jahre anerkannt. Reicht der Importeur spätestens vier Wochen vor Ablauf der laufenden Anerkennung ein neues Gesuch ein, so bleibt diese gültig, bis das BLV über das neue Gesuch entschieden hat.

6 Das BLV führt ein Verzeichnis der anerkannten Produktionsrichtlinien und veröffentlicht es auf seiner Internetseite. Das Verzeichnis gibt insbesondere an:

a. die Bezeichnung der betreffenden Richtlinien;

b. den Importeur;

c. das Produktionsland;

d. den Produktionsbetrieb.

Art. 10f Anforderungen an Zertifizierungsstellen im Inland

1 Eine Zertifizierungsstelle, welche die Einhaltung der Produktionsrichtlinien nach Artikel 10e sicherstellt, muss:

a. über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020: 2012, Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Typ C2) verfügen;

b. über eine festgelegte Organisation sowie ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren verfügen, in dem insbesondere die Kriterien, die den von ihr kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;

2 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.