Vorlage
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
EDAV-DS «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 84 Abs. 1bis
1bis Stellt eine kantonale Behörde Pelze oder Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 10b oder 10c fallen, oder Robbenprodukte, die nicht unter Artikel 10j Absatz 2 fallen, fest, so meldet sie dies dem BLV.
Art. 84a Massnahmen des BLV bei widerrechtlichen Einfuhren
Bei Meldungen nach Artikel 83 Absatz 2bis oder 84 Absatz 1bis kann das BLV Proben entnehmen, um Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte zu identifizieren. Es weist Pelze, Pelzprodukte und Robbenprodukte, deren Einfuhr verboten ist, zurück.
Art. 111a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter die Artikel 10b oder 10c fallen, dürfen noch bis zum [2 Jahre nach Inkrafttreten] eingeführt werden.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am ... in Kraft.
2 Ziffer II tritt am … in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin:
Die Bundeskanzlerin: