Vorlage
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
EDAV-DS «%ASFF_YYYY_ID»
c. über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit notwendig sind;
d. über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen, die über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung verfügen, um zu beurteilen, ob für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten Methoden nach Artikel 10a Absatz 3 angewendet wurden;
e. im Hinblick auf ihre Tätigkeit unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt sein;
f. über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und Rotation der Kontrolleurinnen und Kontrolleure verfügen; und
g. Gewähr bieten, dass schwerwiegende Unregelmässigkeiten dem BLV unmittelbar und umfassend mitgeteilt werden.
2 Das BLV erstellt ein detailliertes Pflichtenheft für die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1.
Art. 10g Anforderungen an ausländische Zertifizierungsstellen
1 Das BLV anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle für die Tätigkeit nach Artikel 10h, wenn diese eine Qualifikation nachweisen kann, die der in der Schweiz geforderten Qualifikation gleichwertig ist. Die Qualifikation ist gleichwertig, wenn die ausländische Zertifizierungsstelle akkreditiert wurde durch:
a. eine ausländische Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European co-operation for Accreditation ist; oder
b. eine von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.
2 Die Zertifizierungsstelle muss insbesondere den Nachweis erbringen, dass sie:
a. die Anforderungen nach Artikel 10f erfüllt;
b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung kennt.
3 Das BLV kann der Zertifizierungsstelle insbesondere folgende Auflagen machen:
a. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden sowie die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;
b. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLV abzustimmen;
c. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
4 Das BLV hebt die Anerkennung auf, wenn die Auflagen nicht mehr erfüllt werden.