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Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 7 Seiten
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EDAV-DS «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20123 wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung über die Deklaration von Pelzen und Pelzprodukten
(Pelzdeklarationsverordnung, PDV)
Art. 4 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 2 und 3
2 Die Art der Gewinnung ist wie folgt anzugeben:
a. bei einem Wildfang: «aus nicht tierquälerischer Fallenjagd» oder «aus Jagd ohne Fallen»;
b. bei Zuchttieren: «aus Käfighaltung ohne Gitterböden», «aus Käfighaltung mit festen Wänden ohne Gitterböden» oder «aus Gehegehaltung».
3Aufgehoben
Art. 6 Deklaration bei aus mehreren Fellen zusammengesetzten Produkten Bei Produkten, die aus mehreren Fellen verschiedener Tierarten, Herkunftsorte oder Gewinnungsarten bestehen, gilt Folgendes:
a. Für die drei Felle mit dem grössten Fellanteil am Produkt sind die Deklarationen nach den Artikeln 3–5 am Produkt anzugeben.
b. Für die übrigen Felle sind die Angaben nach den Artikeln 3–5 auf Anfrage bereitzuhalten.
Art. 14b Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Pelze und Pelzprodukte, die vor Ablauf der Übergangsbestimmung der Änderung der Verordnung vom 18. November 20154 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten vom ... eingeführt worden sind, dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht deklariert und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.