Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/97: Wirksamkeitsbericht 2020–2025 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantone · 15 Seiten
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3.2 Inhalt der Vorlage
Im Wirksamkeitsbericht wurden die verschiedensten Aspekte der Zielerreichung im Finanzausgleich während der Periode 2020–2025 untersucht. Die meisten der verwendeten Untersuchungskriterien sind in Anhang 17 der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV; SR 613.21) vorgegeben.
Die Wirkungsanalyse zeigt, dass das System des Finanzausgleichs grundsätzlich gut funktioniert und die in der Verfassung und im Gesetz festgelegten Ziele weitgehend erreicht worden sind. Die 2020 in Kraft getretene Reform wie auch die Anpassungen aufgrund von STAF haben sich bewährt. Es haben sich bisher keine gravierenden Probleme ergeben und es besteht somit aus heutiger Sicht kein Handlungsbedarf. Für eine vertiefte Evaluation dieser Änderungen ist der Zeitraum allerdings noch zu kurz, sie soll deshalb im Rahmen des nächsten Wirksamkeitsberichts erfolgen. Dazu gehört insbesondere die Beurteilung der Frage, ob die Höhe der garantierten Mindestausstattung angemessen ist. Der im Gesetz festgelegte Wert von 86,5 Prozent ist das Ergebnis eines hart errungenen Kompromisses zwischen den Kantonen. Die Mindestausstattung an finanziellen Ressourcen soll einem Kanton ermöglichen, seinen Einwohnerinnen und Einwohnern einen Grundbedarf an öffentlichen Leistungen bei tragbarer Steuerbelastung zur Verfügung zu stellen. Die Frage, welche Leistungen ein solcher Grundbedarf umfassen soll, kann ohne Werturteil nicht abschliessend beantwortet werden. Aus diesem Grund dürfte es nicht möglich sein, die Höhe der notwendigen Mindestausstattung mit Hilfe rein objektiver Kriterien genau festzulegen. Sie muss daher politisch bestimmt werden. Da die Systemanpassung erst vor wenigen Jahren eingeführt worden ist, wäre es verfrüht, bereits im Rahmen dieses Wirksamkeitsberichts eine politische Diskussion zur Höhe der garantierten Mindestausstattung auszulösen.
Die Erarbeitung des Wirksamkeitsberichts wurde erstmalig auf der politischen Ebene vom politischen Steuerungsorgan Finanzausgleich Bund-Kantone1 begleitet. Das politische Steuerungsorgan spricht sich im Rahmen dieser Untersuchung angesichts der erst kürzlich vorgenommenen Anpassungen für Kontinuität und Stabilität des Finanzausgleichssystems aus. Erst im Rahmen des nächsten Wirksamkeitsberichts sollen weitergehende Überprüfungen vorgenommen werden. Beim Ressourcenausgleich sei dann besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Disparitäten zwischen den Kantonen zu legen und die Frage der Höhe der Mindestausstattung vertieft zu analysieren. Beim Lastenausgleich sei bei den Indikatoren, die dannzumal seit 20 Jahren in Gebrauch sein werden, grundsätzlich zu prüfen, ob es sich immer noch um zweckmässige Indikatoren handelt.
Mit dem Wirksamkeitsbericht 2020–2025 werden keine Anpassungen des FiLaG vorgeschlagen. Der Bericht enthält aber Vorschläge für technische Anpassungen auf Verordnungsstufe. So sollen die Gewichte der Indikatoren im SLA, so wie das bereits heute beim GLA der Fall ist, in der FiLaV festgelegt und im Rahmen des Wirksamkeitsberichts periodisch überprüft werden. Dadurch können negative Gewichte in der nächsten Vierjahresperiode verhindert werden. Im Weiteren soll die Berücksichtigung der Steuerrepartitionen in der FiLaV detaillierter geregelt werden. Steuerrepartitionen sind insbesondere bei der Zuteilung der steuerbaren Gewinne von Unternehmen, die in mehreren Kantonen tätig sind, relevant. Es hat sich gezeigt, dass die bisher verwendete Methodik zu pauschal war und in Einzelfällen zu einer unbefriedigenden Aufteilung des Gewinnsteuersubstrats auf die involvierten Kantone geführt hat.
1 Das politische Steuerungsorgan Finanzausgleich Bund – Kantone ist ein paritätisch zusammengesetztes Organ aus Vertretern der Kantonsregierungen (zurzeit AG, ZH und JU) und des Bundes unter der Leitung der Vorsteherin des EFD, welches den Finanzausgleich auf politischer Ebene begleitet.