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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten
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Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten «%ASFF_YYYY_ID»
Beilage
Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten
Änderung der Regeln
Abschnitt I: Allgemeine Meldepflichten
A. Vorbehaltlich der Unterabschnitte C bis F muss jedes meldende Finanzinstitut
für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstituts die folgenden Informationen melden:
1.
a. Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, und ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat;
b. bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten und Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern und Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person sowie die Rolle(n), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen beherrschende Personen des Rechtsträgers sind, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde und
c. ob das Konto ein Gemeinschaftskonto ist, sowie die Anzahl der Inhaber des Gemeinschaftskontos;
2. Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden) und Art des Kontos und ob es sich um ein bestehendes Konto oder ein neues Konto handelt;
3. Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
4. Kontosaldo oder -wert (einschliesslich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
5. bei Verwahrkonten:
a. Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf