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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten

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Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den

automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten «%ASFF_YYYY_ID»

das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

b. Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;

6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; und

6bis. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, das ein Rechtsgebilde ist, die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin der Eigenkapitalbeteiligung ist; und

7. bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschliesslich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.

B. In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die

die Beträge lauten.

C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 müssen Steueridentifikations-

nummer(n) und Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des meldenden Finanzinstituts enthalten ist und nicht nach innerstaatlichem Recht von diesem meldenden Finanzinstitut zu erfassen sind. Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummern und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs nach dem [xx.xx.xxxx] und immer dann, wenn es nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, die Informationen zu dem bestehenden Konto zu aktualisieren, zu beschaffen.

D. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 ist die Steueridentifikationsnum-

mer nicht zu melden, wenn (i) vom betreffenden meldepflichtigen Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgegeben wird oder (ii) das innerstaatliche Recht des betreffenden meldepflichtigen Staates nicht zur Erfassung der durch den meldepflichtigen Staat ausgegebenen Steueridentifikationsnummer verpflichtet.