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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten

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Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den

automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten «%ASFF_YYYY_ID»

Abschnitt X: Übergangsmassnahmen

A. Die Änderungen am Gemeinsamen Meldestandard werden am [Datum des

Wirksamwerdens des geänderten CRS] wirksam.

B. Ungeachtet des Unterabschnitts A sind die nach Abschnitt I Unterabschnitt A

Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6bis zu meldenden Informationen über die Rolle(n), aufgrund derer meldepflichtige Personen beherrschende Personen beziehungsweise Inhaber von Eigenkapitalbeteiligungen am Rechtsträger sind, für jedes meldepflichtige Konto, das zum [Datum des Wirksamwerdens des überarbeiteten CRS – 1 Tag] von einem meldenden Finanzinstitut geführt wurde, und für Meldezeiträume, die spätestens im zweiten Kalenderjahr nach diesem Tag enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.