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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten
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Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den
automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten «%ASFF_YYYY_ID»
Abschnitt 1: Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf die meldepflichtigen Konten
Vorbehaltlich der Notifikation gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Addendums sind die zusätzlichen Informationen, die gemäss Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des CRS MCAA in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Landes oder Gebiets auszutauschen sind, folgende:
1. ob für jeden Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
2. die Funktion(en), aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherr-
schende Person eines Rechtsträgers ist, der Inhaber eines Kontos ist, und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde;
3. die Art des Kontos, ob es sich um ein bestehendes oder ein neues Konto handelt
und ob es ein Gemeinschaftskonto ist, einschliesslich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber; und
4. im Falle einer Eigenkapitalbeteiligung an einem Investmentunternehmen, das
ein Rechtsgebilde ist, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person Inhaberin einer Beteiligung ist.
Abschnitt 2: Allgemeine Bedingungen
1. Dieses Addendum gilt für die zuständigen Behörden, die auch Unterzeichnerin-
nen des Addendums sind. Es ist ein integraler Bestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA werden sinngemäss auf dieses Addendum angewendet.
2. Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Addendums oder so bald wie möglich danach Folgendes vorlegen:
a) eine aktualisierte Notifikation gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe a des CRS MCAA:
i) in der bestätigt wird, dass der betreffende Staat bzw. das betreffende Gebiet über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 verfügt, und in der die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten in Bezug auf Abschnitt 1 dieses Addendums und für die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren genannt sind oder ein aufgrund von hängigen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren allenfalls festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieses Addendums angegeben ist; oder
ii) in der darauf hingewiesen wird, dass ihr Staat bzw. Gebiet noch nicht über die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards von 2023 verfügt, und daher das Einverständnis dafür eingeholt wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen