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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten

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Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den

automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten «%ASFF_YYYY_ID»

A. Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von Rechtsträgern.

[…]

2. Feststellung, ob der Rechtsträger ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Personen ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt.

[…]

b) Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhobenen und verwahrten Informationen verlassen, sofern diese Verfahren mit den FATF-Empfehlungen von 2012 vereinbar sind. Ist das meldende Finanzinstitut nicht gesetzlich verpflichtet, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 vereinbar sind, so muss es im Wesentlichen ähnliche Verfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen anwenden. […]

Abschnitt VII: Besondere Sorgfaltsvorschriften

Bei der Durchführung der vorstehenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

A. Verlass auf Selbstauskünfte und Belege.

Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege unkorrekt oder unglaubwürdig sind.

Abis. Vorübergehendes Fehlen einer Selbstauskunft.

Wenn es einem meldenden Finanzinstitut aufgrund ausserordentlicher Umstände nicht möglich ist, eine Selbstauskunft für ein Neukonto innerhalb der Frist zu beschaffen, die für die Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Meldezeitraum gilt, in dem das Konto eröffnet wurde, muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten für bestehende Konten anwenden, bis die Selbstauskunft vorliegt und validiert wurde.

[…]

Abschnitt VIII: Begriffsbestimmungen

A. Meldendes Finanzinstitut

[…]

5. Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger,