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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten

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Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den

automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten «%ASFF_YYYY_ID»

a. der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen

Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

b. zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale

Zentralbankwährungen hält.

6. Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger:

a. der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätig-

keiten für einen Kunden ausübt:

i. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

ii. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter;

oder

b. dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederan-

lage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein unter Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.

Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne des Buchstaben b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder (i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder (ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Im Sinne des Buchstabens a Ziffer iii umfassen „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden. Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 9 Buchstaben d–g um einen aktiven NFE handelt.