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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 13 Seiten

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Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den

automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten «%ASFF_YYYY_ID»

länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden.

10. Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung.

11. Der Ausdruck „Fiat-Währung“ bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven, Geschäftsbankgeld, E-Geld-Produkten und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird.

12. Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Wertes, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.

13. Der Ausdruck „relevanter Kryptowert“ bedeutet jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein Kryptowert, für den der meldende Kryptowertedienstleister hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist.

14. Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet

a. einen Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen und

b. einen Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte.

[…]

B. Nicht meldendes Finanzinstitut

1. Der Ausdruck „nicht meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:

a. einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, ausser:

i. bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder

ii. bei der Tätigkeit des Haltens von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationalen Organisationen oder Zentralbanken sind.

[…]