Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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rung Finanzkonten übermitteln zu können. Dies ist für die betroffenen Finanzinstitute zentral, da der Aufwand, diesen Staaten während eines kurzen Übergangszeitraums andernfalls ein anderes Datenset zu melden, unverhältnismässig und kaum administrierbar wäre.

In diesem Zusammenhang soll das EFD nach Artikel 31 Absatz 3 VE-AIAG ermächtigt werden, in Fällen in denen die Übergangsfrist gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 VE-AIAG nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, gestützt auf die massgebenden Bestimmungen in der AIA-Vereinbarung Finanzkonten in eigener Kompetenz von einem Informationsaustausch abzusehen oder das Abkommen auszusetzen. Diese Delegation erscheint sinnvoll, da sich eine rasche Reaktion als erforderlich erweisen kann. Bei seinen Entscheiden über die Gewährung einer Übergangsfrist sowie der entsprechenden Schritte, wenn die Übergangsfrist nicht gewährt wird oder diese abgelaufen ist, soll sich das EFD insbesondere an den Entwicklungen auf internationaler Ebene orientieren, wie beispielsweise Empfehlungen des Global Forum. Die Aussetzung des AIA bedarf in diesem Fall keiner rechtlichen oder politischen Würdigung der Umstände, sondern ergibt sich aufgrund von objektiv feststellbaren Tatsachen, nämlich aus dem Überschreiten des festgelegten Übergangszeitraums, dem Bestehen allfälliger Empfehlungen des Global Forum. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher angezeigt, den Bundesrat in diesen Fällen zu entlasten und die Sistierung des Datenaustauschs der zuständigen Behörde (ESTV) zu überlassen.

Artikel 41bis Absatz 3 VE-AIAG soll es dem Bundesrat erlauben, für eine befristete Dauer Abweichungen von der Definition des schweizerischen meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen vorzusehen. Dies ermöglicht es dem Bundesrat, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der internationale Zeitplan die Möglichkeit einer späteren Umsetzung erlauben könnte. Dies stellt eine Erleichterung für die betroffenen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen und die Steuerbehörden dar und scheint daher sachgemäss. Die Delegation erlaubt es dem Bundesrat dabei, auf die internationalen Entwicklungen und insbesondere die Praxis der anderen Staaten in Bezug auf die Erleichterung Rücksicht zu nehmen.

6.7 Datenschutz

Das AIAG und die beantragte Revision dieses Gesetzes befassen sich mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und dem Ausland. Das AIAG ist seit dem 1. Januar 2017 in Kraft. Die aktuelle Revision bezieht sich auf die Umsetzung des MRK und die Aktualisierung des GMS vom 8. Juni 2023 im Schweizer Recht und soll den Anwendungsbereich des AIAG auf bestimmte neue Arten von Daten, namentlich auf Kryptowerte, und auf neue Einrichtungen, namentlich auf meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen, ausweiten. Mit dieser Überarbeitung ändert sich die geltende Datenschutzregelung nicht, sondern wird lediglich deren Anwendungsbereich auf die oben genannten Daten und Dienstleister ausgeweitet.

Um die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze zu gewährleisten, wurden sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene verschiedene Mechanismen eingerichtet. Sie wurden in diesem erläuternden Bericht ausführlicher beschrieben. Dazu gehören der Überprüfungsmechanismen des Global Forum, die Notifikationen der Staaten über