Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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besteht nach den Verfahren des Global Forum die Erwartung, dass der AIA mit allen Staaten umgesetzt wird, die an einem Informationsaustausch mit einem Staat interessiert sind und die Voraussetzungen des Global Forum an die Vertraulichkeit und Datensicherheit erfüllen. Die Schweiz hat damit einen eingeschränkten Handlungsspielraum bei der Erweiterung ihres Abkommensnetzes. Gleichzeitig handelt es sich hierbei um einen robusten und bewährten Mechanismus zur Auswahl der Partnerstaaten, nach dessen Prinzipien die Schweiz ihr Abkommensnetz für den AIA über Finanzkonten kontinuierlich auf mittlerweile über 100 Partnerstaaten erweitert hat. Darüber hinaus soll in Analogie zum AIA über Finanzkonten ein Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA über Kryptowerte durch die Partnerstaaten ins nationale Recht aufgenommen werden (vgl. Erläuterungen in Kapitel 4.3, Abschn. 5).41 Da das Abkommensnetz bereits weit entwickelt ist und nach den gleichen Prinzipien auf den AIA über Kryptowerte erweitert wird, scheint die Kompetenzdelegation angemessen. Diese Kompetenz kann gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 BV an den Bundesrat delegiert werden. Da der Bundesrat ermächtigt ist, zu bestimmen, mit wem die Schweiz diese Daten austauschen will, kann der Austausch rasch aktiviert und können die Abkommensgarantien so rasch wie möglich sichergestellt werden.

Nach Artikel 39 Absatz 3 VE-AIAG entscheidet der Bundesrat zudem über Anfragen anderer Staaten betreffend die Verwendung der übermittelten Informationen für andere Steuerarten gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt insbesondere darin, dass der Bundesrat kurzfristig auf internationale Entwicklungen reagieren kann. Zugleich werden dem Bundesrat für seinen Entscheid angemessene Leitlinien vorgegeben. Namentlich kann er Notifikationen mit solchen Anträgen nur zustimmen, wenn sie sich auf Steuerarten beziehen, zu welchen die Schweiz selbst keinen Vorbehalt zum Amtshilfeübereinkommen vorgebracht hat. Damit wird Kohärenz zwischen der schweizerischen Position zum Amtshilfeübereinkommen und zur darauf basierenden AIA-Vereinbarung Kryptowerte gewährleistet sowie der Grundsatz der Reziprozität des Informationsaustausches gewahrt. Im Umkehrschluss soll ihm in Absatz 4 auch die Kompetenz übertragen werden, von der gleichen Erklärung Gebrauch machen zu können, d.h. zu beschliessen, die Partnerstaaten anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern verwendet werden können, zu denen die Schweiz einen Vorbehalt im Amtshilfeübereinkommen angebracht hat.

Nach Artikel 39 Absatz 5 VE-AIAG soll der Bundesrat die Partnerstaaten bezeichnen, denen es gestützt auf einen Antrag nach Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet wird, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der vorliegenden Änderung betreffend den AIA über Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln. Diese Regelung erlaubt es der Schweiz, Flexibilität zu bewahren und kurzfristig auf internationale Entwicklungen zu reagieren und damit auch gegenüber jenen Staaten, die die Aktualisierung des GMS nicht per 1. Januar 2026 umsetzen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums Informationen nach der aktualisierten AIA-Vereinba-

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