Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und die AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie ihre Beilagen enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen, und ihre Umsetzung erfordert die Änderung eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte untersteht deshalb dem fakultativen Referendum.
Die Änderung des AIAG untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite/Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisations- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).
Die durch die Einführung des AIA über Kryptowerte und der Änderungen des AIA über Finanzkonten bewirkte Aufteilung der Kosten auf Bund und Kantone entspricht der Aufteilung der dadurch bewirkten fiskalischen Mehreinnahmen.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der VE-AIAG enthält Delegationsnormen, die es dem Bundesrat ermöglichen, auf dem Verordnungsweg und im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen konkrete Anwendungsbestimmungen zu erlassen. Die übertragenen Gesetzgebungsbefugnisse sind angemessen definiert und umgrenzt sowie kohärent in Bezug auf die bestehenden Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen im AIAG (namentlich zwischen dem AIA über Finanzkonten und dem AIA über Kryptowerte).
Nach Artikel 3 Absatz 9bis VE-AIAG soll der Bundesrat die Kriterien bezeichnen, nach denen ein in der Schweiz ansässiger Rechtsträger als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger gilt. Die Bezeichnung der Voraussetzungen in der Verordnung erfolgt dabei in Übereinstimmung mit den Vorgaben des GMS diesbezüglich. Die Aufnahme dieser detaillierten Voraussetzungen in der Verordnung ist aus systematischer und normenhierarchischer Sicht angebracht, wird doch so die gesetzliche Bestimmung in kurzer und prägnanter Form ausgestaltet, während die Verordnung ausführlicher und konkretisierend ist.
Artikel 12b Absatz 1 VE-AIAG ermächtigt den Bundesrat, die Kriterien festzulegen, nach denen ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen als in der Schweiz steuerlich ansässig, als einer Pflicht zur Einreichung von Steuerinformationsformularen unterliegend oder als über eine Zweigniederlassung in der Schweiz verfügend gilt. Diese Delegation erfolgt in Anlehnung an die analoge Delegationsnorm nach Artikel