Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten

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Weitere internationale Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht tangiert.

6.2 Verfassungsmässigkeit Völkerrechtliche Grundlagen

Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Art. 7a Abs. 1 RVOG). Sowohl beim Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten als auch bei der AIA-Vereinbarung Kryptowerte handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung beider Vereinbarungen zuständig.

AIAG

Die Rechtsgrundlage für das AIAG ist Artikel 173 Absatz 2 BV, wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind. Das AIAG regelt die Umsetzung des internationalen AIA in Steuersachen nach der AIA-Vereinbarung Finanzkonten sowie weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Finanzkonten vorsehen. Der Gegenstand des AIAG wird um die Umsetzung des AIA nach der AIA-Vereinbarung Kryptowerte und weiteren internationalen Abkommen, die den AIA über Kryptowerte vorsehen, erweitert. Die landesrechtliche Regelung des Vollzugs des AIA über Finanzkonten und über Kryptowerte fällt nicht in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone oder einer anderen Bundesbehörde, entsprechend stützt das AIAG auf Artikel 173 Absatz 2 BV.

6.3 Erlassform

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200240 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

40 SR 171.10