Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 91 Seiten
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5 Absatz 5 AIAG und erscheint sachlich angemessen, um den Besonderheiten des MRK Rechnung zu tragen.
Nach Artikel 12b Absatz 2 VE-AIAG soll der Bundesrat beauftragt werden, die Kriterien festzulegen, nach denen das Anbieten einer Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden als gewerblich gilt. Diese Delegation erlaubt es dem Bundesrat, bei der Festlegung der Kriterien für gewerbliches Handeln allfälligen wirtschaftlichen Entwicklungen im schnelllebigen Kryptomarkt Rechnung zu tragen und internationale Entwicklungen zu berücksichtigen.
Meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen haben bei der Meldung die Währung anzugeben, auf die die Beträge lauten. Abschnitt II Unterabschnitt D der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte regelt die anzugebenden Währungen. Gestützt auf Artikel 12e Absatz 2 VE-AIAG kann der Bundesrat bei Bedarf die für die Meldung zulässigen Währungen festlegen und damit Präzisierungen vornehmen. Diese Delegation erscheint vor dem Hintergrund, dass die gleiche Bestimmung für den AIA über Finanzkonten ebenfalls in der AIAV geregelt ist (vgl. Art. 26 AIAV), sachlich angemessen.
Nach Artikel 12e Absatz 3 VE-AIAG regelt der Bundesrat die Kriterien, nach denen schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates einen Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln können. Diese Delegation erscheint vor dem Hintergrund, dass die gleiche Bestimmung für den AIA über Finanzkonten ebenfalls in der AIAV geregelt ist (vgl. Art. 17 AIAV), sachlich angemessen.
Der Bundesrat soll in Artikel 12f Absatz 2 Buchstabe b VE-AIAG ermächtigt werden, die Ausnahmefälle bei der Einholung einer Selbstauskunft festzulegen. Diese Delegation erfolgt in Anlehnung an die analoge Delegationsnorm nach Artikel 11 Absatz 7 Buchstabe b AIAG und ermöglicht es, den Besonderheiten bestimmter Branchen angemessen Rechnung zu tragen und neu identifizierte Ausnahmefälle rasch mittels bundesrätlicher Verordnung zu regeln.
Nach Artikel 13 Absatz 4 und 13a Absatz 4 VE-AIAG regelt der Bundesrat die Einzelheiten in Bezug auf die An- und Abmeldung von Trusts, die vom Konzept des Treuhänder-dokumentierten Trusts nach Artikel 3 Absatz 9 AIAG Gebrauch machen, einerseits und von relevanten meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen andererseits. Diese Delegation scheint sachlich angemessen und ermöglicht es, allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang rasch nachzuvollziehen.
Nach Artikel 39 Absatz 2 VE-AIAG soll dem Bundesrat die Kompetenz übertragen werden, zu entscheiden, mit welchen Staaten die Schweiz Informationen über Finanzkonten und Informationen über Kryptowerte automatisch austauschen will. Die Kompetenz zur Aufnahme von Staaten in die Partnerstaatenliste der Schweiz betreffend den AIA über Finanzkonten obliegt bislang dem Parlament (vgl. Ausführungen zu Art. 39 Abs. 2 VE-AIAG). Neu soll, wenn die Bundesversammlung den Grundsatzentscheid über den Austausch dieser Daten gefällt hat, der Bundesrat gestützt auf die Kompetenzdelegation entscheiden können, mit welchen Staaten die Schweiz den Austausch vornehmen will. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt einerseits darin, dass der Bundesrat die Umsetzung durch die anderen Staaten beobachten kann. Andererseits 88/91