Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes

Art. 163b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Der Bundesrat wird das genaue Datum bestimmen, ab dem die neuen oder geänderten Anforderungen nach den Artikeln 28 Absätze 2 und 4, 31, 32, 37a–37c, 38, 39 und 145 zu erfüllen sein werden. Bis dahin gilt das heute anwendbare Recht.

Absatz 2

Um den bestehenden Infrastrukturen Zeit zu geben, ihre Organisation an die neuen Pflichten anzupassen, wird ihnen ein Zeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderungen des FinfraG gewährt, um die neuen Pflichten umzusetzen. Diese Bestimmung gilt nur für Infrastrukturen, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bewilligt wurden.

Absatz 3

Nach derselben Logik wie in Absatz 2 räumt Absatz 3 Banken, die ein Zahlungssystem betreiben, welches nach den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 2terVE-FinfraG den entsprechenden Pflichten nach dem FinfraG unterliegt, einen Zeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses neuen Artikels ein, um die neuen Pflichten umzusetzen. Dieser Absatz gilt nur für Zahlungssysteme, deren Betrieb vor Inkrafttreten des überarbeiteten FinfraG begonnen hat.

Absatz 4

Nach derselben Logik wie in Absatz 2 räumt Absatz 4 den Betreibern eines organisierten Handelssystems einen Zeitraum von einem Jahr ab Inkrafttreten der Änderung des FinfraG ein, um die Anforderungen des revidierten FinfraG zu erfüllen. Diese Bestimmung gilt nur für organisierte Handelssysteme, deren Betrieb vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begonnen hat.

4.2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200740

Art. 286 Abs. 2 Bst. m

Informationen werden heute überwiegend über digitale Kanäle und verschlüsselt ausgetauscht, weshalb die Bundesanwaltschaft zur Ahndung von marktmissbräuchlichem Verhalten darauf angewiesen ist, besondere Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (sog. GovWare) einzusetzen. Dies wird durch vorliegende Anpassung der Strafprozessordnung sichergestellt, wobei der Einsatz von GovWare nur bei der Verfolgung der qualifizierten Tatbestände von Insiderhandel und Marktmanipulation als gerechtfertigt erscheint.

4.3 Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201841

Art. 67a Finanzanalysen

Allgemeines

Die Finanzanalyse wird heute durch die von der FINMA als Mindeststandard anerkannte Richtlinie zur Unabhängigkeit der Finanzanalyse der Schweizerischen Bankiervereinigung geregelt. Damit die Grundsätze in diesem Bereich künftig rechtlich verbindlich für alle Ersteller von Finanzanalysen gelten, werden sie neu im FIDLEG verankert (Schaffung eines Level-Playing-Fields).

40 SR 312.0

41 SR 950.1