Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
2.3 Offenlegungs- und Übernahmerecht sowie Marktmissbrauch
2.3.1 Offenlegungs- und Übernahmerecht
Für relevante rechtsvergleichende Darstellungen und daraus resultierendem Handlungsbedarf im Bereich des Offenlegungs- und Übernahmerechts wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen verwiesen, namentlich auf jene zu Artikel 120 (Abschaffung des meldepflichtigen Grenzwerts von 3 %).
2.3.2 Marktmissbrauch
Seit der Verabschiedung des FinfraG sind in der EU die Marktmissbrauchsverordnung (MAR)19 und die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II)20 in Kraft getreten. Die MAR verbietet Insidergeschäfte, die unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulationen. Sie enthält zudem präventive Massnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch, Vorschriften in Bezug auf Systeme und Verfahren zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch, die Veröffentlichung von Insiderinformationen durch Emittenten (Ad-hoc-Publizität), eine Pflicht zur Führung von Insiderlisten, eine Meldepflicht für Effektengeschäfte von Führungskräften (Management-Transaktionen) sowie Unabhängigkeitsvorgaben für die Anlageempfehlung und Statistik. Zudem werden die Kompetenzen der zuständigen Behörden geregelt und Mindestanforderungen an verwaltungsrechtliche Sanktionen und Massnahmen gemacht. Gemäss der MAR müssen Betreiber von Märkten, Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Personen, die gewerbsmässig Geschäfte vermitteln oder ausführen, wirksame Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von verdächtigen Aufträgen und Geschäften schaffen. Als Verordnung ist die MAR in den Mitgliedsländern unmittelbar anwendbar. Die Mitgliedsländer können die Marktpraktiken (Safe-Harbour-Tatbestände) bestimmen, die auf ihren Märkten zulässig sein sollen, sowie den Sanktionsrahmen festlegen, wobei die MAR Mindestsanktionen vorschreibt.
Mit der MAD II wurden die Mitgliedsländer als Mindestharmonisierung im Bereich des Strafrechts verpflichtet, in nationalen Umsetzungsgesetzen strafrechtliche Sanktionen für Insiderhandel und Marktmanipulation vorzusehen. Die MAD II verlangt nur die strafrechtliche Sanktionierung schwerer Fälle von Insiderhandel und Marktmanipulation, in denen der Täter vorsätzlich vorgeht. Die zulässigen Marktpraktiken (Safe-Harbour-Tatbestände) der MAR gelten auch gegenüber den Verboten der MAD II. Weiter verlangt die MAD II, dass die Mitgliedsstaaten wirksame, verhältnismässige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen vorsehen, wobei das Höchstmass für Insiderhandel und Marktmanipulation mindestens vier Jahre Freiheitsstrafe und für die unrechtmässige Offenlegung von Insiderinformationen mindestens zwei Jahre beträgt. Ferner regelt die MAD II, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen verantwortlich gemacht werden können. Ihnen müssen zumindest Geldstrafen oder nichtstrafrechtliche Geldbussen auferlegt werden können.
Per 1. Januar 2021 sind Änderungen der MAR in Kraft getreten, welche allerdings keine grundlegenden Anpassungen gebracht haben.21 Im Übrigen ist zurzeit eine Review der MAD II im Gange.22 Dabei stehen insbesondere Konkretisierungen im Vordergrund. Mit deren Inkraftsetzung ist nicht vor 2025 zu rechnen.
19 Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl. L 173/1 vom 16. Juni 2014.
20 Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. L 173/179 vom 16. Juni 2014.
21 Verordnung (EU) 2019/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnungen (EU) 596/2014 und (EU) 2017/1129 zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten, ABl. L 320/1 vom 11. Dezember 2019.
22 ESMA publishes outcomes of MAR Review (europa.eu)