Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/99: Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) · 60 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes
2.3.3 Handelsüberwachung im Besonderen
Die Handelsüberwachung und die Entgegennahme von Transaktionsmeldungen erfolgen in der EU und im UK zentral durch staatliche Behörden. Zudem besteht unter den europäischen Jurisdiktionen ein Mechanismus zum gegenseitigen Austausch von Transaktionsmeldungen. Das im Unterschied zur Schweiz, den USA und Singapur, wo diese Aufgaben primär durch Selbstregulierungsorganisationen wahrgenommen werden. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Behörde. Sie nimmt die Transaktionsmeldungen sowie die ihr gemeldeten Finanzinstrument- und Referenzdaten laufend entgegen und untersucht diese auf Insiderhandel und Marktmanipulation. Im UK nimmt die Financial Conduct Authority (FCA) als zuständige Behörde die Transaktionsmeldungen, die Finanzinstrument- und Referenzdaten sowie die von den wichtigsten UK-Handelsplätze übermittelten Orderbuch- und Tradedaten entgegen. Die FCA untersucht diese Daten holistisch über alle relevanten Handelsplätze im UK hinweg auf Insiderhandel und Marktmanipulation. In den USA nimmt die Financial Industry Regulatory Authority (FINRA) als zuständige zentrale SRO auf der Grundlage von Bundesgesetzen und unter der Aufsicht der Securities and Exchange Commission (SEC) die Transaktions-, Order-, Quote- und Trade-Daten für den gesamten US-Wertpapiermarkt entgegen und überwacht diese holistisch auf über 50 Handelsplätzen auf Marktmissbrauch. Im Verdachtsfall informiert die FINRA die SEC, die den Sachverhalt weiterverfolgt. In Singapur sind die jeweiligen SROs der Handelsplätze primär für die Handelsüberwachung ihres eigenen Marktes zuständig. Bei Verdacht auf Marktmissbrauch informieren diese die Monetary Authority of Singapore (MAS), welche auch über eigene Überwachungskapazitäten verfügt.
2.4 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum europäischen Recht
In Bezug auf die Pflichten für die Finanzmarktinfrastrukturen wird insbesondere vorgesehen, dass die im Falle der Insolvenz einer zentralen Gegenpartei anwendbaren Massnahmen an die entsprechenden internationalen Standards angepasst werden. Diese Änderungen greifen auf die im europäischen Recht in der CCPRRR gewählten Lösungen zurück. Insbesondere der Höchstwert der zusätzlichen Beiträge, die von den Clearingmitgliedern in einem Sanierungsverfahren verlangt werden können (Cash Calls), orientiert sich an dem in Artikel 31 der CCPRRR festgelegten Wert. Ebenso steht die Entscheidung, keine Zwangszuteilung von Kontrakten (Forced Allocation) vorzusehen, im Einklang mit dem geltenden europäischen Recht.
Die bestehenden Vorschriften im Bereich des Derivatehandels orientieren sich primär am Recht der EU. Konsequenterweise werden mit der vorliegenden Revision unter anderem wichtige Anpassungen des EU-Rechts seit dem Erlass des FinfraG nachvollzogen. Insbesondere wird die Berechnungsmethode für die Schwellenwerte zur Einstufung als grosse oder kleine Gegenpartei an die vereinfachte Regelung der EU angepasst. Zudem werden auch in der Schweiz weitere Erleichterungen für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien vorgenommen.
Im Bereich des Marktmissbrauchs werden verschiedene neue Regelungen vorgeschlagen, welche auch das Recht der EU kennt. So sollen die für die Marktintegrität wichtigen Emittentenpflichten der Ad-hoc-Publizität und der Veröffentlichung von Management-Transaktionen aus der Selbstregulierung der Handelsplätze ins staatliche Recht überführt und in wesentlichen Punkten an das Recht der EU angeglichen werden, insbesondere sollen neu auch in der Schweiz alle Emittenten dazu verpflichtet werden, Insiderlisten zu führen. Ausserdem sollen sämtliche Beaufsichtigten dazu verpflichtet werden, bei Verdacht auf Marktmissbrauch der FINMA Meldung zu erstatten.