Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/104: Volksinitiative «Für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Inklusions-Initiative)» und indirekter Gegenvorschlag · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 42Fedlex · Erläuternder Bericht
treffen beispielsweise die Führung eines eigenen Haushalts, die Ausübung einer Er- werbstätigkeit oder das Absolvieren einer Ausbildung. Sie zielen darauf ab sicherzu- stellen, dass der Assistenzbeitrag es den betroffenen Personen erlaubt, ein unabhän- giges und selbstbestimmtes Leben zu führen.
Mit der Aufhebung von Artikel 42quaterAbsatz 2 IVG wird auch Artikel 39b IVV aufgeho- ben werden müssen. Die betroffenen Personen werden somit den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu den gleichen Bedingungen wie andere volljährige versicherte Per- sonen haben, was ihre Möglichkeiten auf eine freie Wahl der Wohnform verstärkt.
Artikel 68quater
Absatz 1: Der erste Satz der Bestimmung bleibt unverändert. Der zweite Satz wird in Absatz 1terverschoben.
Absatz 1bis: Der geltende Artikel 68quaterIVG erlaubt es dem BSV, Pilotversuche nur im Bereich der Eingliederung zu bewilligen. Der neue Absatz 1biserlaubt es dem BSV, Pilotversuche im Hinblick auf Optimierungen der Leistungen der Hilfslosenentschädi- gung, des Intensivpflegezuschlags und des Assistenzbeitrags zu bewilligen oder selbst einzuleiten. Diese Leistungen sind keine Eingliederungsmassnahmen im Sinne des IVG. Diese Pilotversuche sollten es auch ermöglichen, die Kosten dieser Optimierun- gen einzuschätzen.
Diese Bestimmung wird als Kann-Bestimmung formuliert. Somit sollen nur Pilotversu- che durchgeführt werden, wenn die Auswirkungen der vorgesehenen Optimierungen nicht anderweitig ausreichend auf eine schlüssige Art und Weise evaluiert werden kön- nen. Der Entscheid obliegt dem BSV.
Die gesammelten Erfahrungen werden im Hinblick auf eine künftige Änderung der Ar- tikel 42-42sexiesgenutzt. Dieser Absatz wird demzufolge, spätestens im Zuge der Ände- rungen der Artikel 42-42sexiesgeändert oder sogar aufgehoben.
Die Finanzierung eines solchen Pilotversuches kann durch Mittel aus dem Fonds der Invalidenversicherung sichergestellt werden (Abs. 3). Zusätzliche Kosten werden für die in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen nicht erwartet, da diese Leistungen anstelle einer Hilflosenentschädigung, eines Intensivpflegeschlags oder eines Assis- tenzbeitrags ausgerichtet werden.
Absatz 1ter: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Absatz 1 zweiter Satz. Er gilt so- mit auch für die Pilotversuche im Sinne des neuen Absatzes 1bis.
Absatz 1quater: Das Ziel des Pilotversuchs ist, ein neues Modell umzusetzen und seine Wirkung zu erproben, weshalb sein Gegenstand, seine Dauer und seine räumliche Um- setzung begrenzt werden müssen. Dieser Absatz gilt sowohl für Pilotversuche nach Absatz 1 als auch für jene nach Absatz 1bis.