Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten

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Rindergattung, Büffeln und Bisons, die miteinander Kontakt haben und deren Wahrscheinlichkeit einer Exposition mit dem BVD-Virus gleich oder vergleichbar hoch ist. Sie kann auch Bestände mehrerer Tierhaltungen umfassen.

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Aus diesem Grund tritt dieser Artikel erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 174fter

Von Sömmerungen geht ein sehr grosses Risiko für die Verbreitung des BVD-Virus aus, da Tiere aus verschiedenen Tierhaltungen über längere Zeit engen Kontakt miteinander haben und sich unter den Tieren oftmals auch trächtige Tiere befinden. Falls sich ein PI-Tier auf der Sömmerung befindet oder es zu einem Abort aufgrund einer BVD-Infektion kommt, können sich andere Sömmerungstiere, und bei trächtigen Tieren auch ihr ungeborenes Kalb, mit dem BVD-Virus infizieren und das Virus nach der Sömmerung in ihre Heimbetriebe verschleppen. In der Vergangenheit führten Sömmerungsinfektionen diverse Male zu grösseren Ausbrüchen von BVD. Um zu verhindern, dass das BVD-Virus auf Sömmerungen, auf denen Tiere aus mehr als einer epidemiologischen Einheit miteinander Kontakt haben, zirkulieren kann, dürfen auf solchen gemeinsamen Sömmerungen und auf Gemeinschaftsweiden nur Tiere aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen aufgeführt werden. Das Gleiche gilt für Aufzuchtbetriebe.

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Aus diesem Grund tritt dieser Artikel erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 183

Da im geltenden Recht die Abkürzung für das Porcine reproduktive und respiratorische Syndrom (PRRS) noch nicht eingeführt worden war, wird dies nun nachgeholt.

Art. 184 Abs. 1 Bst. f, 2 und 2bis

Die Anforderungen an den Einsatz von Zuchtmaterial aus dem Ausland sind hoch, weil die Schweiz im Unterschied zu vielen anderen Ländern frei ist von PRRS. Die Diagnostik dieser Seuche ist äusserst anspruchsvoll und im Ausland wird eine Vielfalt von Untersuchungsmethoden verwendet, deren Verlässlichkeit im Hinblick auf die Erhaltung der Freiheit von der Seuche vom IVI beurteilt werden muss. Seit 2013 regelt das BLV die Anforderungen an den Einsatz von Zuchtmaterial aus dem Ausland in der technischen Weisung über die amtstierärztliche Überwachung von Schweinebeständen, in denen importierter Samen, Eizellen oder Embryonen eingesetzt wurden. Mit der vorliegenden Änderung wird zum einen eine Differenz zur technischen Weisung behoben, zum anderen werden die wichtigsten Bedingungen aus der technischen Weisung in die TSV integriert. Die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Anforderungen sind bei der Einfuhr von tiefgefrorenem Zuchtmaterial jeweils auf die einzelnen Sendungen bezogen, weil nach der Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU und Gebieten, welche nicht frei sind von PRRS (beispielsweise Nordirland), jeweils eine Wartefrist von 90 Tagen abgewartet werden muss. Die Ergebnisse der regelmässigen serologischen Untersuchungen im Herkunftsbetrieb während dieser Wartefrist liefern zusätzliche Sicherheit, dass das vom importierten Zuchtmaterial ausgehende Risiko vertretbar ist. Der Einsatz von frischem Zuchtmaterial ist hingegen nur erlaubt, wenn es aus Mitgliedstaaten der EU oder Gebieten stammt, die amtlich anerkannt frei von PRRS sind. Eine Wartefrist ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Art. 185 Abs. 2 Bst. a–c

Bst. a: Es muss auch eine virologische Untersuchung durchgeführt werden, da bei den betroffenen Tieren allenfalls noch keine Antikörper nachweisbar sind.

Bst. b: Es sollen diejenigen Alterskategorien untersucht werden, bei denen das Bestandesproblem aufgetreten ist.

Bst. c: Auch bei einem serologisch positiven Einzelbefund sollen im Rahmen der Verdachtsabklärung Tiere aus der betroffenen Produktionseinheit untersucht werden.

Art. 238a Abs. 1 Einleitungsteil

In der Einleitung von Art. 239a wurde anlässlich der Änderung per 1. November 2022 die Verhängung der Sperre

1. Grades versehentlich entfernt. Diese wird hiermit wieder eingefügt.

Art. 239i–239l

Im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung der BVD werden bei Rindern zunehmend Infektionen mit dem Border Disease (BD) Virus nachgewiesen. Beim BD-Virus handelt es sich um ein mit dem BVD-Virus eng verwandten Pestivirus. BD kommt hauptsächlich bei Schafen und Ziegen vor. Beim Rind kann eine Infektion mit dem BD-Virus die gleichen klinischen Symptome wie eine BVD-Infektion verursachen und damit zu grossen wirtschaftlichen Verlusten in Rinderhaltungen führen. In der Routinediagnostik kann zudem nicht zwischen einer BVD- und BD-Infektion unterschieden werden. Zur Differenzierung zwischen dem BVD- und dem BD-Virus bzw. zwischen Antikörpern 7/10