Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten

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Erläuterungen

1 Ausgangslage

Mit der vorliegenden Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV) wird neu die Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons in den Katalog der zu bekämpfenden Seuchen aufgenommen. Zugleich enthält die TSV neu Bestimmungen zur Bekämpfung der BD. Im Gegensatz dazu wird die Kryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen. Die Regelungen hinsichtlich der Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) werden ebenfalls angepasst. Ziel bleibt die Ausrottung von BVD. Neu wird u. a. der Status «BVD-frei» stringenter definiert und den Tierhaltungen individuell zugewiesen. Die Bestimmungen zum Viehhandel wurden überarbeitet und den heutigen Gegebenheiten und Grundlagen angepasst. Weiter erfolgen Anpassungen bei der Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer im Zusammenhang mit Hummelnestern. Weil bei einem Seuchenausbruch das Anbringen von Anschlägen für die Bekanntmachung der Anordnungen nicht mehr zeitgemäss ist, werden die entsprechenden Artikel angepasst. Schliesslich werden verschiedene Aktualisierungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie notwendige redaktionelle Präzisierungen vorgenommen.

2 Vernehmlassungsverfahren

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4 Bst. gter

Die Border Disease wird neu als zu bekämpfende Seuche bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons in den Katalog aufgenommen (vgl. Erläuterungen zu 239i–239l).

Art. 5 Bst. y

Die Kryptosporidiose wurde 2001 aufgrund ihrer Bedeutung als Durchfallerkrankung bei Jungtieren mit teilweise schweren Folgen und wegen ihres zoonotischen Charakters als zu überwachende Tierseuche in die TSV aufgenommen. Heute zeigt sich, dass die Seuchenmeldungen zur Kryptosporidiose insbesondere beim Rind sehr lückenhaft sind und nicht die tatsächliche Situation im Feld abgebildet wird. Mit der Meldepflicht allein können weder die gesundheitliche Situation beim Tier verbessert, noch Übertragungen auf den Menschen vermieden werden. Expertinnen und Experten sind sich einig, dass nur ein geeignetes Betriebs- und Herdenmanagement erfolgversprechend ist. Hinsichtlich des Zoonosepotentials der Kryptosporidiose muss über eine Sensibilisierung der Bestandesmedizin und der Lebensmittelbehörden das Bewusstsein der Ansteckungsrisiken für den Menschen geschärft werden. Deshalb kann die Kryptosporidiose aus dem Katalog der zu überwachenden Seuchen gestrichen werden.

Art. 15d Abs. 1 Bst. f und g

Weil die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20042 (TAMV) neu auch in Artikel 124 Absatz 2 genannt wird, muss die TAMV in Buchstabe f vollständig aufgeführt werden. Dadurch kann in Buchstabe g lediglich die Abkürzung genannt werden.

Art. 17l

Weil die Tierschutzverordnung vom 23. April 20083 (TSchV) neu auch in Artikel 34 genannt wird, muss sie an dieser Stelle vollständig aufgeführt werden.

Art. 22–22d

Die Bestimmung zur Bestandeskontrolle und zu weiteren Pflichten der Aquakulturbetreibenden wird neu in mehrere Artikel aufgeteilt, weil dies der Übersichtlichkeit dient. Artikel 22a enthält neu den bisherigen Inhalt von Artikel 22

1 SR 916.401

2 SR 812.212.27

3 SR 455.1