Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten
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Art. 112c Abs. 1 Einleitungssatz
Bei hochansteckenden Seuchen wird im Seuchenfall gemäss Artikel 85 grundsätzlich die verschärfte Sperre angeordnet. Das geltende Recht sah bisher schon vor, dass der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 85 im Seuchenfall die einfache Sperre 1. Grades anordnet, jedoch wurde diese Abweichung nicht explizit erwähnt. Dieses redaktionelle Versehen wird nun korrigiert.
Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c
Die Federführung bei der Bestimmung der Massnahmen zur Ausrottung der Seuche liegt beim BLV, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und dem jeweiligen Kantonstierarzt. Die kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weitere Fachpersonen werden hierbei einbezogen. Die Formulierung in Buchstabe b wird entsprechend angepasst. Die Nennung des Initialsperrgebiets wurde in einer früheren Revision vergessen. Da auch dieses vom BLV festgelegt wird, wird Buchstabe c ergänzt. Bei einem Initialsperrgebiet handelt es sich um ein Gebiet, das bei Feststellung der afrikanischen Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen mit ersten Einschränkungen festgelegt wird. Damit soll dort die erforderliche Ruhe geschaffen werden, um allfällige infizierte Wildschweine nicht aufzuschrecken und zu vertreiben.
Art. 123 Abs. 1bisBst. a
Im Sinne der Falldefinition muss nicht zwischen velogenen, mesogenen und lentogenen Viren unterschieden werden, da die Schweiz den Status «frei ohne Impfung» hat und somit auch Impfviren bekämpft werden müssen.
Art. 123a Abs. 3 und 4
Bei der Änderung der TSV vom 31. August 2022 wurde in Artikel 84 die einfache Sperre 2. Grades durch die verschärfte Sperre ersetzt. Dabei wurde die Anpassung von Artikel 123a vergessen. Daher sind diese beiden Absätze entsprechend anzupassen.
Art. 124 Abs. 2
Die Ergänzung bezüglich Totimpfstoffen berücksichtigt die Praxis der letzten Jahre, nach der das Institut für Virologie und Immunologie (IVI) die Einfuhr von Totimpfstoffen bewilligt hat.
Art. 129 Abs. 2
Diese sprachliche Anpassung erfolgt, da auf die Verpflichtung zur Haltung eines Stalles verzichtet wird und es den sogenannten «Händlerstall» damit nicht mehr gibt.
Art. 137
Diese Ergänzung erfolgt analog zur Vorgehensweise bei anderen Seuchen (Brucellose, Tuberkulose, Enzootische Leukose der Rinder und Infektiöse bovine Rhinotracheitis [IBR]).
Art. 166 Abs. 3 und Art. 170 Abs. 3
Der bisher fehlende Hinweis auf die bestehenden technischen Weisungen wird neu aufgenommen.
Art. 172 Abs. 2
Es kann vorkommen, dass einzelne Tiere im Serumneutralisationstest positiv reagieren, obschon sie nie Kontakt mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BoHV-1), also dem Erreger der IBR, hatten. Diese Tiere werden als Einzelreagenten bezeichnet. Meist handelt es sich dabei um Tiere mit einem hohen Antikörpertiter gegen das bovine Herpesvirus Typ 2 (BoHV-2).
Art. 174b Abs. 1 und 1bis
Der Status «BVD-frei» wird zukünftig stringenter definiert und den Tierhaltungen individuell zugewiesen. Die neue Definition für den Status «BVD-frei» beinhaltet nicht mehr nur die Abwesenheit eines aktuellen BVD-Seuchen- oder Verdachtsfalles oder eines Ansteckungsverdachtes. Neu wird auch verlangt, dass seit mindestens 18 Monaten kein persistent-infiziertes Tier (d. h. ein dauerhaft infiziertes Tier; sogenannt PI-Tier) im Bestand war und aktuell kein Tier im Bestand wegen BVD unter Verbringungssperre steht. Weiter muss die Tierhaltung über eine definierte Zeitspanne BVD-negativ überwacht worden sein. Die Dauer dieser Zeitspanne beträgt ab dem Zeitpunkt des letzten positiven Ergebnisses der Überwachung grundsätzlich 12–24 Monate, abhängig davon, mit welcher Untersuchungsmethode die Tierhaltung im Rahmen des jährlichen nationalen Überwachungsprogrammes auf BVD überwacht