Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten
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Art. 38 Abs. 1
Die Verordnung vom 23. November 20056 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird bereits in Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe g eingeführt. Daher muss in diesem Artikel bloss noch die Abkürzung genannt werden.
Art. 48 Abs. 1 und 2
Diese Bestimmung wird angepasst, da auch importierte immunologische Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Absatz 2 wird aufgehoben, da das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kein solches Verzeichnis veröffentlicht.
Art. 59 Abs. 3
Das Angebot an verschiedenen Bienenbeuten wird immer vielfältiger. Insbesondere «naturnahe Beutensysteme» lassen Kontrollen kaum oder nur mit grossem Aufwand für den Bieneninspektor zu. Der Begriff «Beutensystem» wird aus der TSV gestrichen und durch eine Umschreibung ersetzt, die Klarheit schafft, dass jegliche Behausung, die ein Bienenhalter für die Haltung der Bienen nutzt, ein Beutensystem ist und somit kontrollierbar sein muss.
Art. 61 Abs. 2
Die Meldepflicht gilt auch für Viehhändler. Bis anhin war dies in Artikel 37 festgehalten. Da Artikel 37 gestrichen wird, wird die Meldepflicht für Viehhändler neu in Artikel 61 Absatz 2 festgehalten. Zudem wird der veraltete Begriff «Funktionäre» ersetzt und der Begriff «Mitarbeiter» wird zu «Personal» vereinheitlicht.
Art. 74 Abs. 1
Da die Biozidprodukteverordnung neu bereits in Artikel 22 Absatz 3 erwähnt wird, ist die Nennung der Abkürzung in dieser Bestimmung ausreichend.
Art. 84 Abs. 2 Bst. b, Art. 85 Abs. 2 Bst. a, Art. 87 sowie Art. 89 Abs. 1 Bst. b
In der heutigen Zeit gibt es wirkungsvollere Mittel der Bekanntmachung als das Anbringen von Anschlägen. Aus diesem Grund wird Artikel 84 Absatz 2 umformuliert. Wichtig ist der Inhalt der Informationen und nicht die Art und Weise der Übermittlung. Dies bedingt auch die Anpassung der Artikel 85, 87 und 89, da die Anschläge dort ebenfalls erwähnt werden. Zur besseren Übersicht werden in Artikel 87 in Absatz 3 und in einem neuen Absatz 4 die zu machenden Angaben in Form einer Aufzählung aufgeführt. Hierbei entspricht Artikel 87 Absatz 3 den ehemaligen «gelben Anschlägen» und Artikel 87 Absatz 4 den ehemaligen «roten Anschlägen».
Art. 95 Bst. a
Neu kann auf die Festlegung von Schutz- und Überwachungszonen verzichtet werden, z. B. im Fall von Betrieben mit weniger als 50 gehaltenen Vögeln ohne Kontakt zu anderen Betrieben. Damit wird die Äquivalenz zum EU-Recht gewährleistet.7
Art. 105 Abs. 2, Art. 204 Abs. 2 und Art. 244a Abs. 3
Das ehemalige Internationale Tierseuchenamt heisst neu «Weltorganisation für Tiergesundheit», weshalb diese Bezeichnung im ganzen Erlass anzupassen ist.
Art. 105b Abs. 2bis
Die ursprüngliche Fassung von Absatz 3, die versehentlich aus dem Erlass gestrichen wurde, wird wieder eingefügt.
Art. 112b Abs. 1 Einleitungssatz
Bei hochansteckenden Seuchen (wie der Pferdepest) wird im Verdachtsfall gemäss Artikel 84 grundsätzlich die verschärfte Sperre angeordnet. Das geltende Recht sah bisher schon vor, dass der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 84 im Verdachtsfall die einfache Sperre 1. Grades anordnet, jedoch wurde diese Abweichung nicht explizit erwähnt. Dieses redaktionelle Versehen wird nun korrigiert.
6 SR 817.190
7 Vgl. Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687