Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten
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Hummelvolk unmittelbar vor der Kontrolle durch den Bieneninspektor mittels Schwefeldioxids abgetötet werden. Wenn aufgrund der Kontrolle die Hummelvölker getötet werden mussten, soll der Hummelhalter bei Bedarf nach Abschluss der Kontrollen in der Hummelhaltung relativ rasch wieder neue Hummelnester einstellen dürfen. Das Verbringen von Hummelvölkern ist mit entsprechender Erlaubnis des Kantonstierarztes gemäss Artikel 274e Absatz 2 Buchstabe c möglich.
Art. 282b
Da es aktuell keine Vorschriften technischer Art gibt, wird die Formulierung angepasst. Damit erhält das BLV die Möglichkeit, Vorschriften zu erlassen, es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu.
Art. 295a Abs. 2
Die Unternehmen sollen die Reisenden einerseits direkt vor Ort über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche informieren. Dies ist mit Plakaten, Informationsblättern oder elektronischen Anzeigetafeln möglich. Andererseits informieren die Unternehmen die Reisenden über ihre Webseiten (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zu Art. 84 Abs. 2 Bst. b, Art. 85 Abs. 2 Bst. a, Art. 87 sowie Art. 89 Abs. 1 Bst. b).
Art. 312 Abs. 2 Bst. e
In dieser Bestimmung wird die Abkürzung des Informationssystems für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 20228 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V) eingeführt.
Art. 312c Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie Abs. 2bis
Bislang hielt dieser Artikel fest, dass Daten hinsichtlich Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen und Antibiotikaresistenzen «regelmässig» zu melden sind. Für die Überwachung der Seuchensituation ist es wichtig, dass die Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen täglich gemeldet werden, weshalb diese Bestimmung angepasst wird. Ausnahmsweise kann es in Notsituationen (beispielsweise in einer Krise oder einer ausserordentlichen Lage) erforderlich sein, dass die Daten mehrmals täglich gemeldet werden. Diesfalls kann das BLV eine höhere Meldefrequenz anordnen. Auch dies wird ausdrücklich in Artikel 312c festgehalten. Das Informationssystem «ALIS» wurde in ARES umbenannt, weshalb dieser Ausdruck in der Bestimmung entsprechend angepasst wird.
Art. 312d
Dieser neue Artikel wird geschaffen, da es hier um Untersuchungen geht, die von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegeben wurden. Die Untersuchungslaboratorien (Laboratorien im Sinne von Art. 312 ff.) sind in der Pflicht, alle Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen auf meldepflichtige Seuchen (und/oder Seuchen im Sinne der Artikel 2–5) an das ARES zu melden. Die Bestimmungen von Artikel 312c Absatz 2 und 2bisgelten dabei sinngemäss. Unter «Ergebnissen» (vgl. Art. 312c Abs. 2 Bst. b) werden alle qualitativen und quantitativen Untersuchungsresultate von meldepflichtigen Tierseuchen verstanden, die von den Laboratorien validiert und freigegeben worden sind. Das heisst, dass nicht nur positive Untersuchungsresultate, sondern auch negative gemeldet werden, sofern das Laboratorium für die Untersuchungen auf die spezifische Tierseuche anerkannt ist. Indem das BLV und die kantonalen Vollzugsorgane zusätzlich auch über die negativen Ergebnisse aus privatrechtlichen Untersuchungen informiert werden, können klarere Aussagen zur Tierseuchensituation in der Schweiz getroffen werden. Negative Untersuchungsresultate sind für die Überwachung von Tierseuchen ebenso wichtig wie positive. Insbesondere spielen negative Untersuchungsergebnisse beispielsweise eine zentrale Rolle bei der Vergabe des BVD-Status (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu BVD; Art. 174b ff.). Für die Tierhaltenden ist es folglich von Vorteil, wenn auch die negativen Ergebnisse – und nicht bloss die positiven – bekannt sind.
Andere Erlasse
Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032):
Die maximale Zeitspanne von vier Jahren zwischen zwei Kontrollen wird in Anhang 1 Liste 2 Ziffer 2.17 eingefügt.