Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten
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gegen das BVD- oder gegen das BD-Virus sind weiterführende labordiagnostische Untersuchungen erforderlich. Tiere mit Antikörpern gegen BD können daher die serologische Überwachung auf BVD massiv stören.
Die BD soll als zu bekämpfende Tierseuche bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons aufgenommen werden (Art. 4 Bst. gter). Werden bei diesen Tierarten im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung BD-Infektionen nachgewiesen, sollen Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden mit dem Ziel, einer weiteren Verbreitung des BD-Virus in der Rinderpopulation möglichst entgegen zu wirken. Eine Ausrottung des BD-Virus ist nicht möglich, da Schafe und Ziegen eine ständige Infektionsquelle darstellen. Massnahmen zur Bekämpfung oder gar Ausrottung des BD-Virus in der Schweizer Schaf- und Ziegenpopulation sind aus wirtschaftlichen Gründen nicht angezeigt.
Ein Ansteckungsverdacht bei BD wird gleich gehandhabt wie ein Ansteckungsverdacht bei BVD.
Wird im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung der BVD ein Verdacht auf ein Seuchengeschehen festgestellt, wird primär von einer BVD-Infektion ausgegangen. Ergeben die weiteren Untersuchungen eine Infektion mit dem BD-Virus, werden – gleich wie im BVD-Seuchenfall – die Bestände der Tierhaltung unter einfache Sperre 1. Grades gestellt, die verseuchten Tiere und die direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren werden geschlachtet und es erfolgt eine virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere. Die epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung einer potentiellen Ansteckungsquelle und von möglichen weiteren infizierten Tieren beschränken sich bei BD auf die Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons. Es erfolgen grundsätzlich keine Untersuchungen in Schaf- und Ziegenbeständen. Trächtige Tiere, die Kontakt zu infizierten Tieren hatten, werden unter Verbringungssperre gestellt, bis deren Kälber oder Totgeburten virologisch negativ auf BD untersucht worden sind. Bis zum Vorliegen des negativen Resultats dürfen die neugeborenen Kälber die Tierhaltung nicht verlassen. Solange ein solches ungetestetes Kalb im Bestand ist, dürfen zudem auch keine anderen Tiere die Tierhaltung verlassen, damit das Virus nicht aus dem Bestand verschleppt werden kann. Nur die Abgabe von Tieren zur direkten Schlachtung ist erlaubt. In Tierhaltungen mit Schafen und/oder Ziegen müssen die Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons mit allen zumutbaren Massnahmen vor einer möglichen Übertragung des BD-Virus von den Kleinwiederkäuern auf die Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons geschützt werden, sofern die Schafe und/oder Ziegen im Bestand als mögliche Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können. Die einfache Sperre 1. Grades kann nach Abschluss der epidemiologischen Abklärungen, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind, aufgehoben werden. Nach der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes müssen für die Dauer von 12 Monaten alle neugeborenen Kälber und die Totgeburten virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt. Durch diese zusätzliche Sicherheitsmassnahme können allfällige weitere persistent infizierte Tiere im Bestand schnell entdeckt werden.
Aktuell existieren keine Impfstoffe gegen die BD. Sollten Impfstoffe auf den Markt kommen, dürften in der Schweiz Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons nicht geimpft werden, da Tiere mit Impfantikörpern wiederum die serologische Überwachung der BD und der BVD stören würden. Aus diesem Grund wird ein Impfverbot in die TSV aufgenommen.
Art. 274e
In der Schutzzone müssen neben den Bienenständen und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnestern auch die sich darin befindenden Imkereibetriebe (d. h. Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in denen Imkereiaktivitäten mit und ohne Bienen stattfinden, wie beispielsweise Bienenstand, Lagerraum, Schleuderraum, Abfülllokal und Wachsschmelzraum) visuell kontrolliert werden, da es auch dort zu einem Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kommen kann.
Die Kontrolle von Hummelnestern mit Fallen ist in der Praxis nicht umsetzbar, weshalb auf diese Massnahme verzichtet werden soll. Da Hummelvölker den Winter nicht überleben, kann der Kleine Beutenkäfer in Hummelnestern nicht überwintern. Auf eine Nachkontrolle der Hummelnester in der Schutzzone im folgenden Frühling kann daher verzichtet werden.
Sich in der Schutzzone befindliche Hummelnester müssen vom Bieneninspektor kontrolliert werden. Wenn die Hummelvölker das Ende ihrer Einsatzzeit erreicht haben, sollen die Hummelhalter die Hummelnester jeweils sicher verpacken, tiefgefrieren und bis zur Kontrolle durch den Bieneninspektor aufbewahren.
Die visuelle Kontrolle von Hummelvölkern ist in der Praxis ohne die irreversible Zerstörung des Hummelnestes meist nicht möglich. In diesem Fall müssen die Hummelvölker für die Kontrolle getötet werden. Geschieht dies vorgängig durch Tiefkühlen, erleichtert dies die visuelle Kontrolle durch den Bieneninspektor. Die so abgetöteten Hummelvölker müssen vom Hummelhalter bis zur Kontrolle tiefgekühlt und sicher aufbewahrt werden. Alternativ kann das