Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten

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Absatz 3. Diese Bestimmung wird ausserdem leicht angepasst. Dies dient der Präzisierung, da der bisher verwendete Begriff «Desinfektionsmittel» nicht definiert war. Neu wird auf die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 (VBP) verwiesen. Die Pflicht zur Ausstellung eines Begleitdokuments wurde anlässlich der Änderung per 1. November 2022 versehentlich entfernt und wird hiermit im neuen Artikel 22c wieder eingefügt. Zugleich wird der Inhalt des Begleitdokuments ausdrücklich geregelt.

Art. 23 Abs. 2 Bst. dbis

Die Prüfung der Dokumente soll auch die Aufzeichnungen nach Artikel 22a einschliessen, weshalb neu auf diese Bestimmung verwiesen wird.

Art. 34 Abs. 3–5

Als Voraussetzung für die Erteilung eines Patents wird heute der Besuch eines Einführungskurses verlangt. Zudem müssen nach Artikel 150 TSchV Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung über eine Ausbildung nach Artikel 197 TSchV verfügen. Neu soll diese Ausbildung ebenfalls als Voraussetzung für die Erteilung des Viehhandelspatents gelten.

Auf die Verpflichtung zur Haltung eines Stalles wird verzichtet, da heute nicht mehr jeder Viehhändler einen Stall hat und selber Tiere einstallt. Ebenfalls verzichtet wird auf die provisorische Erteilung des Viehhandelspatents, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass kein diesbezüglicher Bedarf mehr besteht. Daher werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.

Art. 35

Wenn die Tätigkeit des Viehhändlers zu Beanstandungen geführt hat, soll neu nicht mehr vorgesehen werden, dass eine Wiederholung des Einführungskurses vor der Erneuerung des Patents angeordnet werden kann. Vielmehr soll die Erneuerung ganz allgemein mit Auflagen verbunden werden können. So kann die Auflage weiterhin sein, dass der Viehhändler den Einführungskurs nochmals zu besuchen hat. Die Kriterien für die Nichterteilung der Erneuerung bzw. für den Entzug des Viehhandelspatents werden zudem angepasst. Neu kann die Erneuerung des Viehhandelspatents verweigert bzw. das Viehhandelspatent entzogen werden, wenn im Rahmen des Viehhandels schwerwiegend gegen Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung verstossen wird oder wenn der Weiterbildungskurs nicht besucht wurde.

Art. 36 Abs. 2 Bst. b

Die bisherige Formulierung ist zu weit gefasst. Die Anpassung stellt sicher, dass nur Zertifizierungen für Institutionen in der Erwachsenenbildung gelten und nicht andere Zertifizierungen, die für die Beurteilung einer Ausbildungsorganisation nicht relevant sind.

Art. 37

Die Bestimmung wird aufgehoben. Es handelt sich dabei insbesondere um Pflichten, die grundsätzlich jeder Tierhalter hat (Viehhandelsunternehmen gelten nach Art. 6 Bst. o Ziff. 3 als Tierhaltungen). Deshalb kommen die entsprechenden allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung.

Art. 37a

Da auf die Verpflichtung zur Haltung eines Stalles verzichtet wird, entfallen auch die entsprechenden Anforderungen an die Ställe. Deshalb wird diese Bestimmung aufgehoben.

Art. 37b

Die Kontrolle der Viehhändler entspricht den Kontrollen von anderen Tierhaltungen (Art. 292a). Diese Kontrollen sind in der Verordnung vom 27. Mai 20205 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) geregelt. Aus diesem Grund wird diese Bestimmung aufgehoben und Anhang 1 Liste 2 der MNKPV wird entsprechend ergänzt.

4 SR 813.12

5 SR 817.032