Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten

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wird. Milchliefernde Betriebe werden in zwei jährlichen Tankmilch-Untersuchungskampagnen mittels der serologischen Untersuchung einer Tankmilchprobe überwacht. Für den Status «BVD-frei» müssen die Betriebe in drei aufeinanderfolgenden Kampagnen negativ gewesen sein. In nicht-milchliefernden Betrieben wird im Rahmen des BVD-Überwachungsprogrammes jährlich eine Gruppe von Rindern blutserologisch auf BVD untersucht. Für den Status «BVD-frei» müssen diese Tierhaltungen in zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen negativ gewesen sein. Neben dieser ordentlichen BVD-Überwachung anhand der serologischen Untersuchung von Tankmilchproben bzw. Blutproben einer Rindergruppe kann der kantonale Veterinärdienst entscheiden, eine Tierhaltung zusätzlich mittels des Testens aller neugeborenen Kälber und der Totgeburten auf BVD-Virus zu überwachen («Kälbertesten»). Für den Status «BVD-frei» müssen in solchen Tierhaltungen für die Dauer von 12 Monaten das «Kälbertesten» sowie die Untersuchungen aus der ordentlichen BVD-Überwachung gemäss dem nationalen BVD-Überwachungsprogramm negativ gewesen sein. Als viertes Kriterium für den Erhalt des Status «BVD-frei» darf eine Tierhaltung in den letzten 12 Monaten ausschliesslich Tierzugänge aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gehabt haben oder Zugänge von Tieren, die vor dem Verstellen mindestens einmal negativ auf das BVD-Virus getestet worden sind.

Mit der strengeren Definition für eine BVD-freie Tierhaltung und den entsprechenden Einschränkungen im Tierverkehr (Art. 174f) für nicht amtlich anerkannt BVD-freie Tierhaltungen sollen die BVD-freien Bestände besser vor einem Viruseintrag geschützt und eine Ausbreitung des BVD-Virus aus Risikobetrieben vermieden werden. Mit diesen Massnahmen soll die BVD-Freiheit in der Schweiz erreicht und nachhaltig gesichert werden.

Die Umsetzung erfolgt schrittweise. Aus diesem Grund treten Artikel 174b Absatz 1 und 1biserst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Art. 174e Abs. 1 Bst. g und h, 2, 2bisund 3

Die Massnahmen zur Bekämpfung der BVD im Seuchenfall werden verstärkt, um eine nachhaltige Sanierung der Seuchenbetriebe zu erreichen. Die Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung wird neu frühestens aufgehoben, wenn labordiagnostische Untersuchungen keinen Hinweis mehr darauf ergeben, dass das Virus aktuell im Bestand noch zirkuliert. Zudem stehen nach Aufhebung der Betriebssperre nicht mehr nur alle trächtigen Tiere, die Kontakt mit dem BVD-Virus hatten, unter Verbringungssperre, sondern für 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten PI-Tieres aus dem Bestand werden alle über acht Monate alten, weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt. Damit sind für 12 Monate sowohl die trächtigen wie auch die potentiell trächtigen Tiere für den Tierverkehr grundsätzlich gesperrt. Für die 12 Monate werden zudem alle neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht. Diese Massnahmen sollen zusätzliche Sicherheit schaffen, dass keine PI-Kälber verpasst werden, sollte das Virus trotz aller Vorsichtsmassnahmen über die Aufhebung der Betriebssperre hinaus im Bestand zirkulieren. Die serologische Untersuchung einer Gruppe von Rindern ein Jahr nach Aufhebung aller Sperren ist aufgrund der neuen Massnahmen nicht mehr nötig. Weiter ist neu für jeden Seuchenbetrieb vom kantonalen Veterinärdienst gemeinsam mit der Bestandestierärztin bzw. dem Bestandestierarzt und der Tierhalterin oder dem Tierhalter ein individueller Sanierungsplan zu erstellen und umzusetzen, damit der Betrieb möglichst rasch und nachhaltig BVD-frei wird.

Art. 174f

In nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen besteht ein gewisses Risiko, dass das BVD-Virus zirkuliert. Um kein Risiko einzugehen, dass durch Tiere, die kürzlich noch in einer nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltung standen, das BVD-Virus auf einen Viehmarkt oder eine Viehausstellung eingeschleppt wird, dürfen die Tiere in den 30 Tagen vor dem Aufführen nur in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sein. Die Ausnahme für Schlachtviehmärkte wird aufgehoben, da Tiere von Schlachtviehmärkten oftmals nicht zur direkten Schlachtung in einen Schlachtbetrieb, sondern wieder in andere Tierhaltungen verbracht werden. Folglich geht auch von diesen Märkten ein Risiko für die Virusverschleppung in BVD-freie Tierhaltungen aus.

Art. 174fbis

Um sicherzustellen, dass keine PI-Tiere in den Tierverkehr gelangen, dürfen aus nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen keine Tiere mehr verstellt werden, ausser die Tiere wurden vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch negativ auf BVD untersucht und/oder die Tiere gehen auf direktem Weg zur Schlachtung. Die Sömmerung von Tieren aus nicht amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen ist nur mit Tieren der gleichen epidemiologischen Einheit erlaubt. Welche Tiere in einer gegebenen Situation zur epidemiologischen Einheit gehören, legt der zuständige kantonale Veterinärdienst basierend auf den Erkenntnissen aus den epidemiologischen Untersuchungen und der Situation vor Ort fest. Eine epidemiologische Einheit bilden grundsätzliche alle Bestände von Tieren der