Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/13: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) · 10 Seiten

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4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Es ergeben sich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kantone werden als Vollzugsbehörde die neuen Bestimmungen anwenden. Insofern ergeben sich für die Kantone gewisse Auswirkungen. Demgegenüber sind keine direkten Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete ersichtlich.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Die Bekämpfung von Tierseuchen dient der Tiergesundheit. Damit werden das Tierwohl gefördert und die Lebensmittelsicherheit sowie die biologische Vielfalt unterstützt. Ausserdem werden durch die Bekämpfung von Tierseuchen auch Produktivitätsverluste vermieden, als Beispiel sei die Bekämpfung von BVD genannt. Somit hat die Änderung der TSV durchwegs positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt.

4.4 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Anpassung von Artikel 95 Buchstabe a erfolgt, um die Gleichwertigkeit der schweizerischen Gesetzgebung mit dem EU-Recht aufrechtzuerhalten. Die Änderung ist mit Anhang 11 des Agrarabkommens9 vereinbar.

5 Rechtliche Aspekte / Datenschutz

Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht der Zweck der geplanten Datenverarbeitung nach Artikel 312c f. darin, Analyseergebnisse von Tieren zu sammeln. Es werden keine personenbezogenen Daten über natürliche Personen gesammelt. Diese neue Datenverarbeitung wird daher voraussichtlich kein hohes Datenschutzrisiko mit sich bringen, und es muss keine Folgenabschätzung durchgeführt werden (vgl. das Instrument für die vorherige Risikobewertung für weitere Einzelheiten).

9 SR 0.916.026.81