Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
• Eröffnung eines LSVA-Kontos beim BAZG.
• Leistung einer genügenden Sicherheit
• Einbau des Erfassungsgerätes auf eigene Kosten bei einer autorisierten Werkstatt (Montagestelle) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein.
Die Deklarationsdaten werden direkt bei jeder Ausfahrt ausgelesen (Funkbakenkommunikation) und die Abgabe wird monatlich in Rechnung gestellt.
Seit 2020 kann alternativ die LSVA - und andere Mautgebühren in Europa - bei im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen über ein zugelassenes European Electronic Tool Service (EETS)-Erfassungsgerät beglichen werden. Dadurch schliessen die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter nur noch einen Vertrag und erhalten nur noch eine Rechnung. Wer EETS nutzen will, muss mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag über die Erhebung der LSVA abschliessen. Die vom entsprechenden Erfassungsgerät aufgezeichneten Daten von Fahrten in der Schweiz werden vom EETS-Anbieter dem BAZG übermittelt, welches für jede Fahrt eine elektronische Veranlagungsverfügung erstellt. Diese wird dem Abgabepflichtigen via EETS-Anbieter zugestellt.
Das heute in der Schweiz verwendete Erfassungssystem zur Erhebung der Schwerverkehrsabgabe (LSVA II) ist seit seiner Einführung im Jahr 2001 praktisch unverändert geblieben. Die aktuell in den Motorfahrzeugen eingesetzten Geräte sowie die strassenseitige Infrastruktur kommen an ihr technisches Lebensende und müssen bis Ende 2024 erneuert werden. Ein Weiterbetrieb über dieses Datum hinaus ist vertraglich und aus beschaffungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Das künftige Erhebungssystem (LSVA III) wird auf die europäischen Standards abgestimmt und technologisch geöffnet. Neu erhalten Anbieter von Erfassungsdienstleistungen die Möglichkeit, nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens in der Schweiz ihre Dienstleistungen anzubieten und ihre Erfassungssysteme zur Verfügung zu stellen. In Zukunft wird die LSVA auf drei Erhebungsdiensten basieren:
• Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS): Standarddienst für in- und ausländische Fahrzeuge, die in verschiedenen Mautgebieten verkehren;
• Nationaler elektronischer Mautdienst (NETS): Standarddienst für in- und ausländische Fahrzeuge, die nur von der LSVA betroffen sind und den EETS nicht benötigen bzw. keinen EETS-Vertrag eingehen wollen oder können;
• Nationaler manueller Mautdienst (NMTS): Digitale Lösung für Fahrzeuge ohne EETS- oder NETS-Vertrag.
Unabhängig von der vorliegenden Vorlage der Weiterentwicklung der LSVA hat das Parlament am 17. März 202327 der Änderung des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe zugestimmt. Die LSVA III wird eine einfachere und automatisierte Erhebung der LSVA ermöglichen. Die Revision des Systems der
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