Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, aber mit der zunehmenden Verbreitung werden die Investitionen für solche Fahrzeuge laufend billiger. Schliesslich würde eine zu lange Laufzeit von Rabatten und/oder Investitionsbeiträgen die Einnahmen aus der LSVA gefährden, die nicht nur zur Finanzierung der kantonalen Verkehrsinfrastrukturen, sondern auch zur Finanzierung des BIF dienen.
Nach der Vernehmlassung wird der Bundesrat entscheiden, welche der beiden Varianten (Rabattsystem oder Kombination aus Rabatt und Investitionsbeiträge) in der Botschaft zur Weiterentwicklung der LSVA dargestellt werden soll.
Die flankierenden Massnahmen werfen Fragen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des geltenden LVA auf, insbesondere mit dem Verbot der Diskriminierung (Art. 1 Abs. 3, Art. 32, Art. 38 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 LVA) sowie dem Begriff der staatlichen Beihilfe (Art. 38 Abs. 6 LVA). Diese Fragen werden in Kapitel 6.2 dieses erläuternden Berichts behandelt.
1.3.4 Gewährleistung der Planungssicherheit
Beim Erwerb eines Fahrzeugs müssen die Fahrzeughaltenden ihre Investitionen in Schwerverkehrsfahrzeugen planen und die daraus resultierenden Kosten berechnen können. Nebst den Investitionskosten sind dies die Betriebskosten und insbesondere die LSVA. Die Fahrzeughaltenden müssen absehen können, welche LSVA-Beträge sie für ihr Fahrzeug zahlen müssen.
Bisher enthält Art. 14 Abs. 3 SVAV die Bestimmung, dass Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 (günstigste Abgabekategorie) zugeteilt werden, während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie bleiben. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung eines bestimmten Neufahrzeugtyps obligatorisch wird. Diese Bestimmung stellt sicher, dass Fahrzeughaltende, die in Fahrzeuge mit der niedrigsten Schadstoffklasse investieren, sieben Jahre lang die günstigste Abgabe zahlen.
Mit dieser Regelung, sieben Jahre in einer bestimmten Kategorie zu bleiben, ist es erschwert, alle externen Kosten zu berücksichtigen. Selbst wenn ein Fahrzeug in Kategorie 3 eingestuft wird, weil es der EURO VI-Norm (oder anderen, die noch kommen werden) entspricht, bedeutet dies nicht, dass es keine externen Kosten produziert, die nicht internalisiert werden sollen. Das Ziel der LSVA die externen Kosten zu internalisieren, wird durch Art. 14 Abs. 3 SVAV eingeschränkt. Um eine optimale Wirkung der LSVA zu erzielen, müsste die Möglichkeit bestehen, ein Fahrzeug jedes Jahr herabstufen zu können und es in diejenige Kategorie einzuordnen, die diesen externen Kosten entspricht. Unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer bestmöglichen Planungssicherheit der Fahrzeughaltenden ist dies jedoch schwer umsetzbar. Es ist daher wichtig, eine Regelung zu finden, die der Erreichung des Ziels und der Wirkung der LSVA nicht entgegensteht und gleichzeitig der Planungssicherheit der LKW-Halter Rechnung trägt.
Der Bundesrat möchte die Rahmenbedingungen zugunsten der Planungssicherheit verbessern. Konkret sieht er vor, die Verteilungskriterien, nach denen die Abgabekategorien definiert werden, beziehungsweise die vorzunehmenden Abklassierungen sieben Jahre im Voraus festzulegen. Der Bundesrat soll nur in Ausnahmefällen davon