Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/14: Weiterentwicklung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, LSVA (Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes, SVAG) · 101 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Revision des SVAG

den Einsatz umweltfreundlicher Fahrzeuge zu setzen, soll beibehalten werden. Die Weiterentwicklung der LSVA orientiert sich somit weiterhin an einer leistungsbasierten Abgabenerhebung (Verkehrsleistung in Kilometern und massgebendes Gewicht). Mit vorliegender Vorlage sollen die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge in das LSVA-System einbezogen werden. Derzeit sind sie auf Grundlage von Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe j SVAV von der Pflicht zur Entrichtung der LSVA befreit. Diese Bestimmung soll im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorlage aufgehoben werden.

Allerdings sind Anpassungen im SVAG notwendig, um die Stossrichtungen des Bundesrates bestmöglich umsetzen zu können und Anreize für eine umweltfreundlichere Erneuerung der Flotte zu verankern.

1.3.1 Differenzierung der Fahrzeuge in den Abgabekategorien

Ein weiteres Ziel der Vorlage ist es, die Möglichkeiten zu erweitern, Fahrzeuge in den Abgabekategorien nach unterschiedlichen Referenzkriterien zu differenzieren. Schon jetzt sind die Fahrzeuge nach einem emissions- oder verbrauchsabhängigen Kriterium differenziert. Die Vorlage umfasst eine Konkretisierung der bestehenden Bestimmungen in Art. 6 SVAG, die eine Differenzierung von Fahrzeugen nach verbrauchs- und emissionsabhängigen Kriterien ermöglichen.

Das LVA sieht eine Differenzierung der Fahrzeuge nach EURO-Normen vor. Mit der Weiterentwicklung ist in der Vorlage vorgesehen, dass die EURO-Normen bis zur Umstellung auf CO2-Emissionen (siehe nächstes Kapitel) das Kriterium für die Differenzierung von Fahrzeugen bleiben. Damit die LSVA ihre beiden verfassungsrechtlichen Pflichten, die Deckung der externen Kosten und die Verlagerungswirkung, erfüllen kann, sieht die Vorlage jedoch vor, den Begriff der EURO-Norm weit auszulegen, mit dem Ziel, auch elektrisch angetriebene Fahrzeuge ohne EURO-Norm einbeziehen zu können. Dies entspricht den Zielen gemäss Art. 37 LVA, nämlich, den Strassenfahrzeugen und den anderen Verkehrsträgern und damit dem Schwerverkehr die verursachten externen Kosten anzulasten. So soll es möglich sein, dass in einer der Abgabekategorien der LSVA nur Fahrzeuge ohne EURO-Norm aber mit elektrischem Antrieb erfasst werden. In Kapitel 3 wird dieses Verfahren ausführlicher beschrieben.

1.3.2 Integration von elektrisch angetriebenen Fahrzeugen

Alle am Fahrzeugmarkt etablierten Antriebsarten sollen zukünftig in der LSVA berücksichtigt werden. Bisherige separate Regelungen (z.B. vollständige Befreiung für elektrisch angetriebene Fahrzeuge) werden durch die Integration aller bei Schwerverkehrsfahrzeugen gängigen Antriebsarten in der LSVA abgelöst. Das heisst, dass zukünftig auch elektrisch angetriebene Fahrzeuge grundsätzlich der LSVA unterstellt sein müssen.

Die im LVA vorgesehenen drei Abgabekategorien gelten weiterhin. Die Schaffung zusätzlicher Kategorien ist in den Bestimmungen des LVA derzeit nicht vorgesehen. Elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die kein CO2 ausstossen und somit die ökologisch